Entscheidungsstichwort (Thema)

Wird ein Privatdarlehen für ein selbstgenutztes EFH nicht über den sog. „Objektwechsel” dem Bereich der Vermietung und Verpachtung zugeordnet, sind mit diesem Darlehen nach Beendiung der Selbstnutzung in Zusammenhang stehende Schuldzinsen bzw. eine Verfälligkeitsentschädigung steuerlich nicht zu berücksichtigen. Einkommensteuer 1986

 

Leitsatz (redaktionell)

(1) Wird ein zur Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses (EFH) aufgenommenes Privatdarlehen im Rahmen des Verkaufes des EFH unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst und erwirbt der Steuerpflichtige nach Veräußerung des EFH ein als Vermietungs- und Verpachtungobjekt zu berücksichtigendes Zweifamilienhaus (ZFH) unter Inanspruchnahme von Fremdmitteln, können die für das Privatdarlehen auf die Zeit nach Beendigung der Selbstnutzung entfallenden Schuldzinsen und eine ggf. entstandene Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhanges nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsermittlung für das ZFH berücksichtigt werden.

(2) Dies gilt entgegen FG Nürnberg (Urteil vom 14.12.1988, III 69/88, EFG 1989, 567) auch dann, wenn die Veräußerung des EFH vorrangig dem Zweck gedient haben sollte, Finanzmittel für den Erwerb des ZFH freizusetzen.

(3) Dies gilt aber für den Fall, dass der gangbare Weg zur Herstellung eines wirtschaftlichen Zusammenhanges durch Übertragung des Privatdarlehen vom EFH auf das ZFH mit Einverständnis der finanzierenden Bank (sog. Objektwechsel) – und die hiermit verbundene Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung – nur deshalb nicht gewählt wurde, um durch die Neufinanzierung langfrisitig günstigere Zinskonditionen zu erreichen, da das Steuerrecht im Bereich der Vermietung und Verpachtung nur an verwirklichte und nicht an gedachte Sachverhalte anknüpft.

 

Normenkette

EStG 1986 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21; EStG § 12 Nr. 1

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie waren Eigentümer eines im Jahre 1981 errichteten Einfamilienhauses in X. Zur Finanzierung der Herstellungskosten von rd. 150.000,– DM hatten sie u. a. ein Hypothekendarlehen bei der 1 bank … aufgenommen. Durch notariellen Kaufvertrag vom 11. September 1985 veräußerten sie das Einfamilienhaus zum Kaufpreis von 212.000,– DM, wobei sie sich verpflichteten, das Haus bis spätestens zum 15. Januar 1986 zu räumen.

Durch notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1985 erwarben die Kläger ein Zweifamilienhaus in Y. zum Kaufpreis von 270.000,– DM. Dieses Anwesen bezogen sie am 15. Januar 1986. Der Kaufpreis wurde zum Teil mit einem Darlehen der 2 Bank … fremdfinanziert. Das zur Finanzierung der Herstellungskosten des Einfamilienhauses aufgenommene Darlehen bei den 1 bank … wurde von den Klägern abgelöst. Für dieses Darlehen mußten die Kläger laut einer Bescheinigung der 1 bank … vom 23. Februar 1988 (Bl. 131 der ESt-Akten) im Jahre 1986 noch Kosten von insgesamt 4.918,18 DM aufwenden, von denen 4.500,– DM auf eine Zinsentschädigung und 418,18 DM auf Zinsen für die Zeit vom 01.01. bis 29.01.1986 entfallen. Diese Darlehenskosten – die sie zunächst auf 5.023,– DM bezifferten – machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte ließ diese Aufwendungen indes im Einkommensteuerbescheid für 1986 vom 22. Juli 1987 nicht zum Abzug zu. In der Einspruchsentscheidung vom 9. März 1988, in der er die Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 23.676,– DM auf 3.206,– DM festsetzte, berücksichtigte er nur die auf die Zeit bis zum 15. Januar 1986 entfallenden Schuldzinsen, die er mit 216,30 DM ansetzte.

Mit der Klage begehren die Kläger den Abzug des verbleibenden Betrages von 4.702,– DM als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Sie tragen dazu vor, die streitigen Zinsaufwendungen seien als Werbungskosten des neu erworbenen Zweifamilienhauses zu berücksichtigen. Sie hätten beim Erwerb des Anwesens erwogen, das Hypothekendarlehen der 1 bank … mit einem Zinssatz von 8,65 v.H. auf das neue Objekt zu übertragen, davon aber wegen eines wesentlich günstigeren Darlehensangebotes der 2 Bank … mit einem Zinssatz von 6,75 v.H. Abstand genommen. Da sie sich aus wirtschaftlichen Gründen entschlossen hätten, die günstigere Finanzierung zu wählen und das bestehende Hypothekendarlehen mit der Folge einer Zinsentschädigung zu kündigen, sei ein konkreter Zusammenhang mit dem neuen Objekt gegeben. Denn ihre Entscheidung stehe eindeutig mit der Absicht in Zusammenhang, künftig Einkünfte aus Vermietung aus diesem Objekt zu erzielen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß ihre Einkünfte ger...

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