rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten für weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte
Leitsatz (amtlich)
Anschaffungskosten für weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte berechtigen weder zur Abschreibung, noch führen sie zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten, denn es liegen insoweit Aufwendungen für ein immaterielles nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut vor.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3 S. 4, § 7 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Strittig ist, ob die Aufwendungen des Klägers als Verpächter für die Übertragung von weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechten Anschaffungskosten für ein abnutzbares Wirtschaftsgut, nachträgliche Anschaffungskosten auf ein Grundstück oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (Bl. 1 ESt-A). Der Kläger, ein Arzt für Allgemeinmedizin (Bl. 47 ESt-A) im Ruhestand (Bl. 1 und 67 ESt-A) mit Rentenbezügen (Bl. 67 ESt-A), verpachtete durch Pachtverträge vom 6. November 2000 (Bl. 19 PA) und 30. November 2000 (Bl. 20 PA) Weinberge und "Ackerland zur späteren weinbaulichen Nutzung" an den Pächter B für die Dauer von 18 Jahren. Der Kläger verpflichtete sich in den Pachtverträgen, die zur Anpflanzung notwendigen Rebpflanzrechte zu erwerben und dem Pächter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Pächter verpflichtete sich zur Neubepflanzung der gepachteten Ackerflächen auf eigene Kosten. Bis zum Jahr der Anpflanzung war ein Pachtzins von 6 DM/ar und ab dem Pflanzjahr ein Pachtzins in Höhe von 18 DM/ar jährlich zu zahlen. Nach Ablauf von fünf Jahren sah der Pachtvertrag eine Anpassung des Pachtzinses an die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse im Weinbau vor. In der "Zusatzvereinbarung zu den Pachtverträgen ..." vom 27. April 2001 (Bl. 21/22 PA) ist ausgeführt, dass die Rebpflanzrechte nach Ablauf des Pachtvertrages im Eigentum des Verpächters verbleiben (Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung) bzw. hilfsweise nach Beendigung des Pachtvertrages vom Pächter auf den Verpächter unentgeltlich übertragen werden (Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung) und der Pächter -- entschädigungslos (Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung) -- zur Anpflanzung auf eigene Kosten im Jahr 2001/2002 verpflichtet ist (Ziffer 5 der Zusatzvereinbarung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Pachtverträge vom 6. und 30. November 2000 sowie die Zusatzvereinbarung vom 27. April 2001 verwiesen.
Durch Bescheid vom 29. Januar 2001 (Bl. 51 PA) und 30. Januar 2001 (Bl. 18 PA) ließ die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten auf den Betrieb des Pächters nach § 6 des Weingesetzes in Verbindung mit § 8 Satz 3 "der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Pfalz und Pfälzer Landwein vom 18. Juli 1995" zu. Das dafür gezahlte Entgelt in Höhe von 52.010 DM stellte der Pächter dem Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2001 (Bl. 51 ESt-A) in Rechnung. In der Einkommensteuererklärung für 2001 vom 23. Mai 2002 (Bl. 1-69 ESt-A) machte der Kläger diesen Betrag von 52.010 DM im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als sofort abzugsfähige Ausgaben geltend. Demgegenüber versagte der Beklagte den geltend gemachten Abzug im Einkommensteuerbescheid vom 31. Oktober 2002 (Bl. 70-73 ESt-A) mit dem Hinweis darauf, dass die Wiederbepflanzungsrechte nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter seien. Die Einkommensteuer setzte er für 2001 auf 0 DM fest. Außerdem gab er unter dem Datum vom 31. Oktober 2002 einen Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2001 bekannt (Bl. 74 ESt-A).
Am 2. Dezember 2002 stellten die Kläger einen "Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 AO" (Bl. 76/77 ESt-A) und begehrten sowohl die Berücksichtigung des Betrages von 52.010 DM als auch die Korrektur des zu Grunde gelegten Renten-Ertragsanteils. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 (Bl.101/102 ESt-A) lehnte der Beklagte die beantragten Änderungen ohne Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ablehnungsschreiben vom 19. Dezember 2002 verwiesen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 10. Januar 2003 (Bl. 109- 112 ESt-A) wiederholte der Beklagte die Nullfestsetzung für 2001 unter Ansatz weiterer, zwischenzeitlich gesondert festgestellter Einkünfte. Den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2001 änderte er ebenfalls am 10. Januar 2003 (Bl. 114 ESt-A).
Mit am 23. Januar 2003 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 22. Januar 2003 (Bl. 1-3 Rb-A) erneuerten die Kläger ihre Einwendungen gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte und den zu Grunde gelegten Renten-Ertragsanteil. Dieses Schreiben vom 23. Januar 2003 behandelte die Veranlagungsstelle des Beklagten als Einspruch gegen die Ablehnung der beantragten Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 (Bl. 6/7 Rb-A). Dem Einspruch gab die Veranlagungsstelle teilweise statt. Im geänderten und auf 0 DM ...