Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger die AfA für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei Kinder, die älteste Tochter ist 9 Jahre alt. Der Kläger ist Berufssoldat, ausgebildet ist er als Dipl.-Ingenieur für Luft- und Raumfahrt. In seiner Einkommensteuererklärung hat er u.a. unter der Überschrift „Weiterbildung EDV-Kenntnisse als Dipl.-Ing. und im Rahmen der Einführung von EDV in der Bundewehr mit typischen Programmen” eine

AfA von 50 % für den in 1995 angeschafften Computer Pentium 90 MHZ in Höhe von 1.704,93 DM und

für Computerfachbücher, Discetten, Computerzubehör (wegen der näheren Einzelheiten siehe Bl. 45 ESt-Akten) 1.147,07 DM,

also insgesamt 2.852,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht.

Über die Ausstattung der PC-Anlage besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung (siehe Bl. 44 ESt-Akten und Bl. 15 Proz.-Akten). Bei dem Computerzubehör war u.a. ein „Wingman-Set” in Höhe von 89,00 DM geltend gemacht worden.

Der Beklagte versagte den begehren Werbungskostenabzug mit der Begründung, Aufwendungen für Computer, Videorekorder und sonstige Geräte könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt würden (Einkommensteuerbescheid vom 5. März 1997). Während des Einspruchsverfahrens wurde wegen anderer Punkte der Einkommensteuerbescheid am 8. August 1997 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 1997 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 1996 am 4. März 1999 hinsichtlich der Vorläufigkeit erweitert. Den geänderten Einkommensteuerbescheid hat der Kläger gem. § 68 Finanzgerichtsordnung –FGO– zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er den Computer zu 95 % beruflich nutze. Er habe eine Übersicht über die zeitliche Nutzung des PC erstellt, wo er die Zeitangaben pauschaliert habe. Daraus ergebe sich, dass eine 97,1 %ige Nutzung aus beruflichen Gründen gegenüber lediglich 2,9 % privater Nutzung bestehe. Neben der Erledigung laufender Dienstgeschäfte, auch im Rahmen seiner Vorgesetztenfunktion mit durchschnittlich 12 Untergebenen, sei ihm insbesondere an einer ständigen Anpassung und Weiterentwicklung seiner fachspezifischen Kenntnisse zur Nutzung für den Dienstherren gelegen. So gehöre es zu seinem Aufgabengebiet, u.a auch vor größerem Auditorium Vorträge zu gestalten und zu halten, wobei es ihm auf Grund seiner Vorbildung und Kenntnisse und stetigen Weiterbildung möglich sei, alle zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel, insbesondere sog. Multi-Media-Vorträge zu nutzen. Die hierfür notwendigen Vorarbeiten, Aus- und Weiterarbeiten erledige er allesamt auf der vorbeschriebenen privaten Computeranlage. Eine auf der Dienststelle vorhandene PC-Anlage sei durch die überwiegende reine Verwaltungs-Kommunikationstatigkeit der Abteilung, also mit fast reine Schreibarbeiten belastet, so dass er im Bedarfsfalle auf diese Anlage keinen Zugriff nehmen könne. Deshalb sei ihm auch von seinem Dienstherren die Nutzung der privaten Computeranlage gestattet worden, wobei der Dienstherr sich eine Mißbrauchskontrolle durch der in der Ausnahmegenehmigung vom 28. April 1997 beschriebenen Sicherheitsstandarts vorbehalte. Seine Ehefrau und ihre insgesamt noch drei minderjährigen Kinder nutzten die Computeranlage nicht. Zur Vorhaltung eines Internet- und E-mail-Anschlusses könne er vortragen, dass er auf Grund seiner derzeitigen Tätigkeit in der Dienststelle in … nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zu absolut notwendiger Fachliteratur in seinem Tätigkeitsbereich habe. Über den erwähnten Internetanschluss könne der Kläger insoweit auf die notwendigen Weiterbildungs- und Fortbildungswerke Zugriff nehmen. Hiervon mache er auch Gebrauch. Er könne die von ihm geforderten Leistungen im Interesse seines Dienstherren nur dann erbringen, wenn er den sicherlich nicht bestreitbaren Ausstattungs- und Ausrüstungsvorteil vergleichbarer privatwirtschaftlich tätiger Ingenieure durch Eigeninitiative im Rahmen seiner Fortbildung und Weiterbildung auszugleichen versuche. Die Anschaffung eines Softwarepaketes „Wingman-Set” sei versehentlich aufgenommen worden, ein dienstlicher Bezug zu seiner Berufstätigkeit bestehe nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 10. März 1999 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.763,00 DM anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Computeranschaff...

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