Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Werbungskostencharakter von Reisekosten bei einem Auslandssprachkurs außerhalb der EU
Leitsatz (amtlich)
- Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden.
- Nach dieser Maßgabe dessen kann ein Werbungskostenabzug für Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs selbst dann in Betracht kommen, wenn dieser Kurs außerhalb der EU und dort in einem touristischen Zentrum (hier: Cancún / Mexiko) stattgefunden hat.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können. Der Kläger ist als Steward bei der Fluggesellschaft angestellt und strebt eigenen Angaben nach die Position des Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil setzt neben Englisch eine weitere Fremdsprache voraus. Im Streitjahr 2005 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexiko im Rahmen eines Bildungsurlaubs. Im Rahmen der ESt-Erklärung 2005 machte dafür Aufwendungen für Kursgebühren i.H.v. 1.000,00 €, für Übernachtungskosten i.H.v. 218,40 € und für Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 480,00 € geltend gemäß folgender (im Klageverfahren vorgelegter) Berechnung:
"Übernachtungskosten: Kosten der Unterkunft neben Verpflegung (all inclusive) und Gebühr für Stornoschutz beziffern: 672,00 €.
Der Gesamtbetrag der Unterkunftskosten ist um die Kosten der Verpflegung zu kürzen. Gemäß BMF-Schreiben vom 09.11.2004 beträgt der Pauschbetrag ab 01.01.2005 bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden 36,00 €. Die Berechnung der Kürzung erfolgt gemäß R 2007 LStR 40 (1) Satz 4 Nr. 2 und R 2008 LStR 9.7 (1):
Anreise |
Abendessen: 1 x 36,00 € x 40 % = 14,40 € |
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Übernachtungen |
Frühstück: 12 x 36,00 € x 20 % = 86,40 € |
Mittagessen: 12 x 36,00 € x 40 % = 172,80 € |
Abendessen: 12 x 36,00 € x 40 % = 172,80 € |
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Abreise |
Frühstück: 1 x 36,00 € x 20 % = 7,20 € |
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Summe 453,60 € |
Die geltend gemachten Unterkunftskosten beziffern sich somit auf 218,40 €.
Verpflegungsmehraufwendungen:
An Verpflegungsmehraufwendungen werden geltend gemacht 12 Tage á 36,00 € sowie 2 Tage á 24,00 € somit insgesamt 480,00 €."
Weiterhin machte der Kläger u.a. Aufwendungen für die Steuerberatung in Höhe von 145,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit wurden vom Beklagten im Rahmen der Veranlagung i.H.v. 8.049 € anerkannt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden antragsgemäß i.H.v. 6.209 € der Besteuerung zugrunde gelegt. Nicht anerkannt wurden - unter Hinweis auf den Rechtsbehelf betreffend den Veranlagungszeitraum 2001 - die geltend gemachten Aufwendungen für die Sprachreise sowie die Steuerberatungskosten mangels Nachweises.
Gegen den so am 04. Mai 2007 ergangenen Einkommensteuerbescheid 2005 legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien auch aus einfach gesetzlichen Gründen vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 EStG. Mit weiterem Schreiben vom 06. Juli 2007 erweiterte der Kläger sein Einspruchsbegehren dahingehend, dass noch bereits beantragte, aber nicht berücksichtigte übrige Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Eine gesonderte Aufstellung sei beigefügt. Die entsprechenden Belege müssten dem Finanzamt vorliegen, da diese mit der Steuererklärung eingereicht worden seien.
Im nachfolgenden Schriftverkehr wurde der Kläger gebeten, die Belege zu den weiteren Werbungskosten einzureichen. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Steuererklärung für den streitigen Veranlagungszeitraum 2005 weder eine Aufstellung dieser Kosten noch die Belege beigefügt gewesen seien. Mit Rückantwort vom 31. Oktober 2007 reichte der Kläger nochmals eine Auflistung der Kosten, nicht aber die entsprechenden Belege ein.
Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 03. Dezember 2007 wies der Beklagte den Einspruch zum Teil als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die nachträglich geltend gemachten weiteren Werbungskosten i.H.v. 1.439,34 € (s. Aufstellung Bl. 90 ESt-Akte 2005) seien überwiegend auch auf der der Einkommensteuererklärung für 2004 beigefügten Anlage Nr. 4 aufgelistet gewesen. Sie seien offensichtlich dem Veranlagungszeitraum 2004 zuzuordnen. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass es sich bei den zusätzlichen Kosten i.H.v. 1.439,34 € um Aufwendungen des Jahres 2005 und um Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit handle. Die Erteilung einer Teil-Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2 a AO sei ermessensgerecht, da es im Interesse aller Verfahrensbeteiligten liege, eine Entscheidung...