Entscheidungsstichwort (Thema)

Tonstudio als Gewerbebetrieb: die Einlagerung von Musikanlagen und -instrumenten ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer gewerblichen Betätigung reicht als Vorbereitungshandlung nicht aus. Einkommensteuer 1986 bis 1990

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anschaffung von Musikanlagen und -instrumenten begründet jedenfalls dann keine für die Annahme eines Gewerbebetriebes erforderliche Vorbereitungshandlung, wenn über einen Zeitraum von 11 Jahren seit formaler Betriebseröffung gegenüber dem Finanzamt über die Einlagerung der Anlagen und Instrumente hinaus weder die für den Betrieb eines Tonstudios erforderlichen schallgedämmten Räume geschaffen, noch – mit Ausnahme von zwei Geschäftsvorfällen – keinerlei Umsätze getätigt werden, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer gewerblichem Betätigung äußerlich erkennbar belegen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Anerkennung geltend gemachter Verluste des Klägers in den Streitjahren 1986 bis 1990 aus der Unterhaltung eines „Tonstudios”.

Der 1954 geborene Kläger … – ist seit dem 1. Dezember 1980 als … bei … – angestellt. Seit 1995 ist er in zweiter Ehe mit der 1957 geborenen …, verheiratet. Die Eheleute haben eine gemeinsame Tochter: …

Im Jahr 1984 hatte der damals unverheiratete Kläger in der von ihm mit Kaufvertrag vom … für … DM erworbenen Eigentumswohnung (rund 92 m²) in … (im folgenden: Wohnung 1) gelebt. Zuvor wohnte er bei seinem Vater in … (im folgenden: Wohnung 2). Er hatte dort zwei Zimmer inne. Am … heiratete er die 1951 geborene – gleichfalls bei … angestellte – … – damals schon in der Wohnung 1 lebend –, mit der er am 31. Dezember 1984 mit Wirkung zum 1. Januar 1985 einen – die Lohnsteuer pauschalierenden – Arbeitsvertrag dahin schloß, daß die Ehefrau zu einem in bar zu entrichtenden Monatslohn von 400,– DM „im Büro des Ehemanns zu arbeiten und alle im Versicherungsbetrieb anfallenden Tätigkeiten zu verrichten” habe. Für die Jahre 1987 und 1988 wurden die Lohnsteuerkarten des Klägers im Anschriftenfeld dahin geändert, daß für den Kläger wieder Wohnung 2 als Wohnanschrift ausgewiesen wurde. Die (erste) Ehe des Klägers wurde am 8. März 1989 geschieden; Zusammenveranlagung erfolgte bis einschließlich 1989. Die Einkommensteuererklärungen des Klägers weisen bis einschließlich 1990 Wohnung 1 und 1991 Wohnung 2 als Anschriften des Klägers aus. Seit Anfang 1992 gibt der Kläger als seinen Wohnsitz seine jetzige Anschrift in … (im folgenden: Wohnung 3) an. Hierbei handelt es sich um ein Hausgrundstück, daß der Kläger mit Vertrag vom 9. November 1990 zu einem Kaufpreis von 545.000,– DM erworben hat (Bl. 28 1990 ESt-Akte III).

Mit Vertrag vom 15. März 1991 hatte die jetzige (zweite) Ehefrau des Klägers die Wohnung 1 von dem Kläger zu einem Kaufpreis von 220.000,– DM erworben (vgl. finanzamtlicher Berechnungsbogen ESt – Akte …, Teil 1991). Ehefrau … ist – gleichfalls – bei … – angestellt, und zwar als …. Ihre erste Ehe wurde am 19. Juni 1989 geschieden. Im Jahr 1990 lebte sie in Wohnung 1; seit dem 1. April 1991 bewohnt sie Wohnung 3. Wohnung 1 wurde ab 1. April 1991 fremdvermietet.

Die nachfolgende Übersicht weist für die Jahre 1984 bis 1991 die von dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als … vereinnahmten Bruttoarbeitslöhne (BAL), die in diesem Zusammenhang getätigten Fahrten mit dem eigenen PKW (gefahrene Kilometer) sowie die vom Finanzamt zuerkannten Werbungskosten aus:

Jahr

BAL

(DM)

gefahrene km

Werbungskosten insgesamt

(DM)

1984

57.482,–

38.932

26.775,–

1985

65.619,–

44.975

28.454,–

1986

98.592,–

47.433

38.355,–

1987

127.084,–

47.308

44.805,–

1988

151.201,–

51.640

47.713,–

1989

145.210,–

52.615

48.591,–

1990

121.939,–

52.014

48.212,–

1991

130.488,–

48.735

55.500,–

Am 11. April 1986 hatte der Kläger bei der Stadtverwaltung … den Betrieb eines „Tonstudios” in Wohnung 2 angemeldet, und angegeben, daß er die Tätigkeit am 1. April 1986 begonnen habe. Im finanzamtlichen Fragebogen erklärte er unter dem 20. Juni 1986, daß das Gewerbe bereits seit dem 1. Januar 1985 ausgeübt worden sei (Bl. 1 und 2 GewSt – Akte). Unter der Bezeichnung „…”, später: „…”, erklärte der Kläger für die Jahre 1985 bis 1993 folgende. Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Umsätze bzw. Vorsteuerbeträge:

Jahr

Einkünfte

Umsätze

Vorsteuer

1985

./.

8.013,–

0,–

1.298,–

1986

./.

18.990,–

0,–

4.944,–

1987

./.

20.522,–

0,–

828,–

1988

./.

16.281,–

700,– (netto)

371,–

1989

./.

14.443,–

0,–

363,–

1990

./.

16.159,–

0,–

1.957,–

1991

./.

9.927,–

0,–

871,–

1992

./.

8.596,–

0,–

1.361,–

1993

./.

14.109,–

?

?

Insgesamt:

./.

127.040,–

700,–

11.993,–

Die in 1988 getätigten Umsätze ergeben sich in Höhe von 600,– DM (netto) aus der am 5. November 1988 erfolgten Veräußerung eines Anlageguts und in Höhe von 100,– DM (netto) aus einer Leistung vom 20. Dezember 1988 „Musikproduktion” (im einzelnen: „blauer Aktenvermerk” vom 16. Mai 1...

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