Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Werbern im Rahmen einer "Drückerkolonne"

 

Leitsatz (amtlich)

Werber für Zeitschriftenabonnements und Flugrettungsmitgliedschaften sind dann als Arbeitnehmer einzustufen, wenn sie in eine Drückerkolonne sowohl räumlich als auch zeitlich mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit eingegliedert sind. Der Arbeitgeber haftet in diesem Fall für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1

 

Tatbestand

Vorliegend ist in Streit, ob Werber Arbeitnehmer des Klägers sind und demzufolge der Kläger zu Recht gemäß § 42 d des Einkommensteuergesetzes -EStG- als Arbeitgeber für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschläge als Haftender in Anspruch genommen worden ist.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen für den Wirtschaftszweig Handelsvertretung/Werbeagentur und war nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes K insoweit für die Fa. K KG, die einen Buch- und Zeitschriftenverlag unterhält, und die L GmbH, hinter der ebenfalls die Fa. K KG stand, tätig. Für erstere vermittelte der Kläger Zeitschriftenabonnenten, für letztere Mitglieder, für die er jeweils Provisionen erhielt. Die vom Kläger eingesetzten Werber ("Drücker"), die bei Haustürgeschäften entweder Abonnenten oder Mitglieder warben, sah die Steuerfahndung als Arbeitnehmer des Klägers an und leitete gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung ein. Dabei ging die Steuerfahndung von folgenden Feststellungen aus:

Die Werber hatten keine eigene Betriebsstätte und verfügten über kein eigenes Kapital. Sie hatten weder eine eigene kaufmännische Organisation, noch eine eigene Buchführung oder ein eigenes Rechnungswesen. In aller Regel besaßen sie auch kein eigenes Fahrzeug, sondern wurden in täglichen Sammeltransporten mit dem Firmenfahrzeug des Klägers zu den jeweiligen Einsatzgebieten verbracht. Die Unterbringung und Verpflegung erfolgte in dafür eigens vom Kläger angemieteten Sammelunterkünften. Die Werber unterlagen durch den Kläger vorgegebenen festen Arbeitszeiten und waren in der Ausübung ihrer Tätigkeit insoweit weisungsgebunden, als der Kläger die tägliche Einteilung nach Einsatzgebiet und Zusammensetzung der jeweiligen Teams vornahm. Die Abrechnung nach den abgelieferten "Scheinen" in Gestalt von Abonnementsabschlüssen für Zeitschriften, bzw. Flugrettungsmitgliedschaften oblag dem Kläger als sog. Organisationsleiter. Beantragter Urlaub des Werbers bedurfte der Genehmigung seitens des Klägers. Darüber hinaus war für jeden Werber eine Probezeit von in der Regel vier Wochen vereinbart. Die Tatsache, dass für jeden vermittelten Abschluss ein sog. Erfolgshonorar gezahlt wurde, änderte nach Einschätzung der Steuerfahndung nichts an der Unselbständigkeit der "Drücker". Insoweit wurde diese Form der Entlohnung als auch in anderen Branchen übliche Stücklohnvereinbarung angesehen. Auch die Tatsache, dass ein Teil der Werber nachträglich ein Gewerbe angemeldet hatte, änderte nach Einschätzung der Steuerfahndung nichts an der Qualifizierung der Einkünfte und der Arbeitnehmereigenschaft der Werber, zumal eine Prüfung durch die Gewerbe- bzw. Ordnungsämter hinsichtlich der Frage der Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit nicht stattgefunden hatte. Ergänzend wird auf die Steuerfahndungsakten des Finanzamts K, die Niederschriften über die am 20. Juni 2002 in P vernommenen Werber (Akten "Sonstiges") und den abschließenden Bericht der Steuerfahndung vom 14. Januar 2003 (Bl. 1 ff. der Lohnsteuerakten) Bezug genommen.

Bereits zuvor war der Kläger vom Amtsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2000 wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelten in 16 Fällen betreffend den Zeitraum September 1994 bis Januar 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Vorausgegangen war dem ein im Jahr 1996 eingeleitetes steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren (Bl. 155 ff. der PrA), bzw. eine Umsatzsteuersonderprüfung vom 6. Februar 1996 (Bl. 69 ff. der PrA). Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen, die auf dem damaligen Geständnis des Klägers sowie u.a. auf den Bekundungen des Steuerfahnders D vom Finanzamt K und dem damaligen Steuerberater des Klägers beruhten, hatte der Kläger eine Werbeagentur betrieben, die eine so genannte "Drückerkolonne" beschäftigte, wobei er für diese Arbeitnehmer, bei denen es sich auch nicht um so genannte freie Handelsvertreter gehandelt hatte, u.a. keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte. Auf das rechtskräftig gewordene Urteil (Bl. 92 ff. der PrA) wird Bezug genommen.

Der Beklagte folgte den o.a. Feststellungen der Steuerfahndung und nahm den Kläger mit Bescheid vom 7. März 2003 im Wege der Haftung nach § 42 d EStG in Höhe von 4.425,93 € Lohnsteuer für 199...

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