Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldstreitigkeiten
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheides, mit dem dem Kläger durch die OFD Koblenz als Familienkasse (§ 72 EStG) am 21.02.1996 Kindergeld für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.1996 für seine am 02.06.1971 geborene Tochter bewilligt worden war.
Der Kläger beantragte am 16. Februar 1996 beim Beklagten die Weiterbewilligung von Kindergeld, weil sich das Kind … noch voraussichtlich bis 31.07.1996 in Berufsausbildung zur Industriekauffrau im Rahmen eines Ausbildungsverhältnis bei der Firma … finde. Mit dem eingangs genannten Bescheid bewilligte der Beklagte die Gewährung von Kindergeld bis 31.07.1996. Mit Schreiben vom 08.07.1996 zeigte der Kläger der OFD Koblenz an, daß … ihre Ausbildung am 04.07.1996 mit erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf beendet habe und ihr an diesem Tag das Abschlußzeugnis (Bl. 342 d. Besoldungsakten) ausgehändigt worden war. Auf Aufforderung erklärte der Kläger sodann am 7.08.1996, daß … für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996 einen Bruttoarbeitslohn von 6.997,– DM und für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.1996 einen Bruttolohn von 3.380,– DM erhalten habe, wobei in den Monaten März, April und Juni insgesamt 307,93 DM Urlaubsgeld enthalten seien. Beigefügt war eine Bescheinigung des … (Bl. 347 der Besoldungsakten), wonach … ab 01.04.1996 als kaufmännische Angestellte unbefristet in ihrem Unternehmen beschäftigt sei, und listete die Bruttobezüge wie folgt auf:
Januar 1996 |
1.115,– DM |
Februar 1996 |
1.115,– DM |
März 1996 |
1.203,90 DM |
April 1996 |
1.292,80 DM |
Mai 1996 |
1.115,– DM |
Juni 1996 |
1.156,23 DM |
Juli 1996 |
3.380,10 DM |
Summe |
10.378,03 DM. |
Durch Bescheid vom 29.08.1996 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 21.02.1996 gem. § 70 Abs. 2 EStG auf, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich des Monats Juli 1996 selbst unter Berücksichtigung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2.000,– DM den anteiligen Grenzbetrag von 7.000,– DM überschritten hätten und daher das in Berufsausbildung befindliche Kind nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 12.09.1996 Widerspruch und führte aus, die Anrechnung der Einkünfte über den Ausbildungszeitraum hinaus verstoße gegen den Sinn des Kindergeldes, das letztlich den Lebensunterhalt des Auszubildenden sichern solle. Eine solche Anrechnung von Einkünften, die erst nach der Ausbildung erzielt worden seien könnten weder den Lebensunterhalt des Auszubildenden sichern noch die Unterhaltsverpflichtung der Eltern schmälern.
Durch Einspruchsentscheidung vom 05.12.1996 wies der Beklagte den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Auf die Aktenausfertigung (Bl. 369 bis 373 der Besoldungsakten) wird verwiesen.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, die Anrechnung der Einkünfte der Tochter des Klägers über den Monat Juni hinaus widerspreche dem Sinn und Zweck des Kindergeldes. Dieses solle einem Kind zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes dienen. Entgegen der Ansicht des Beklagten könnten allein die von … bezogenen Ausbildungsvergütungen Grundlage für die Prüfung sein, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG vorlägen. Einkünfte die die Tochter ab dem 05.07.1996 erhalten habe, stammten nicht aus Zeiten der Berufsausbildung und dürften daher auch nicht beim zu ermittelnden Unterhaltsbedarfs für die Zeiten der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Einkünfte des Auszubildenden, die er erst nach Abschluß der Berufsausbildung beziehe, seien nicht geeignet den Lebensunterhalt des Kindes während der Ausbildung zu sichern. Wollte man der Auffassung des Beklagten folgen, die auf Ziffer 63.4.1.1. Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienastenausgleichs beruhe, müßten Auszubildende ihren Lebensunterhalt aus zukünftigen, ihnen im Ausbildungszeitraum nicht zur Verfügung stehenden Einkünften sicherstellen. Dies widerspreche aber dem Sinn und Zweck der Kindergeldgewährung. Bei Anwendung des Grenzbetrages von 7.000,– DM überschritten die Ausbildungsvergütungen der Tochter … nicht die Einkommensgrenze. Denn der Betrag von 7.184,19 DM liege nach Berücksichtigung der Werbungskosten-Pauschbeträge unter der maßgeblichen Grenze. Die Mutmaßungen, die der Beklagte insoweit zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld anstelle, könnten zu keinem anderen Ergebnis führen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29.08.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, nach § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG ermäßige sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes nicht vorgelegen hätten, die Höchstgrenze für die Berücksichtigung des Einkommens um eine Zwölftel des Betrages von 12.000,– DM. Dazu zählten auch angefangene Monate. Somit sei auch der Monat Juli und die hier auch nach Beendigu...