Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz für Saunaumsätze eines Fitness-Centers
Leitsatz (redaktionell)
Bietet ein Fitness-Center sowohl ausschließlich Fitness- als auch ausschließlich Sauna-Leistungen an, sowie daneben Kombinationsverträge zu ermäßigten Entgelten gegenüber der Summe der Einzelverträge, so liegt dann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Zusammenfassung mehrerer voneinander unabhängiger Leistungen und keine einheitliche Leistung vor, wenn organisatorisch sicher gestellt wird, dass jeder Kunde auch tatsächlich nur die Leistungen in Anspruch nehmen kann, für die er bezahlt.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen ihres Fitness-Studios mit Sauna angebotenen Leistungen umsatzsteuerrechtlich selbstständig sind mit der Folge, dass die auf den Saunabetrieb entfallenden Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie betreibt ein Fitness-Center mit Sauna und Racketbereich. Sie reicht monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein. Die Umsätze wurden dabei teilweise dem Regelsteuersatz unterworfen (Fitness), teils mit dem ermäßigten Steuersatz erklärt (Sauna), und teils steuerfrei belassen (Racket teilweise).
Die Kunden der Klägerin können als Tagesgäste Einzelkarten lösen oder als "Mitglieder" Abonnements buchen. Für die Tagesgäste werden folgende Tageskarten angeboten:
1. Nutzung nur Fitnessbereich
2. Nutzung nur Sauna
3. Nutzung nur Racket
4. Nutzung Sauna und Racket
Statt Tageskarten können auch Elfer-Karten erworben werden.
Im Rahmen der "Mitgliedschaft" werden folgende Konstellationen angeboten:
1. Nutzung nur Fitnessbereich
2. Nutzung nur Sauna
3. Nutzung nur Racket
4. Kombivertrag für Nutzung von Fitness und Sauna
5. Kombivertrag für Nutzung von Racket und Sauna
6. Kombivertrag für Nutzung von Fitness, Racket und Sauna (VIP-Vertrag)
"Mitglieder" können daneben auch Tageskarten lösen für einen nicht von ihrem Vertrag umfassten Bereich.
Die Preise für die Abonnements im Streitjahr 2000 ergeben sich aus der von der Klägerin vorgelegten Preisliste (Bl. 70 Prozessakte); sie sind gestaffelt je nach Laufzeit des Vertrages. Die aktuelle Preisliste des Jahres 2002 wurde ebenfalls vorgelegt (Bl. 152 Prozessakte).
Die Räumlichkeiten sind wie folgt gestaltet:
Im Eingangsbereich befindet sich eine Service-Theke, an der Tageskarten verkauft werden. Die Tagesgäste erhalten einen Chip in der Farbe des von ihnen gebuchten Bereichs (z. B. grün für Fitness, blau für Sauna, rot für Kombination). In dem Fach für ihren Chip wird ein Pfand, z. B. der Autoschlüssel, hinterlegt. Auf Knopfdruck werden die Tagesgäste durch eine Sperre durchgelassen.
"Mitglieder" haben einen Chip in der Farbe des von ihnen gebuchten Bereich ständig zur Verfügung. Ihre Daten sind in der EDV der Klägerin gespeichert, bei Dauer-"Mitgliedschaften" mit Foto. Sie können über ein neben der Service-Theke befindliches Drehkreuz in die Räume der Klägerin gelangen.
Hinter der Sperre des Eingangsbereichs befindet sich links der Fitnessbereich, bestehend aus einem Individualbereich und Gymnastikräumen, in denen Kurse abgehalten werden. Diese Bereiche sind nicht durch eine weitere Sperre abgetrennt. Die Kontrolle der Berechtigung findet durch anwesende Trainer statt.
Im Erdgeschoss auf der rechten Seite befindet sich der Squash-Bereich. Dieser hat keine natürliche Belichtung. Die Squash-Felder müssen gebucht werden. Für die Reservierung wird im Computer an der Empfangstheke das jeweilige Feld angeklickt. Bei bereits gebuchten Feldern erscheint der Name des Reservierenden mit dem Umfang seiner Berechtigung. Die Lichtanlage im Squashbereich wird entsprechend den Buchungen vom Empfangsbereich aus gesteuert.
Im Untergeschoss befanden sich im Streitjahr nur Badminton-Felder, zwischenzeitlich wurde ein Teil der Fläche dem Kraftsporttraining gewidmet. Die Felder müssen ebenfalls gebucht werden.
Im Obergeschoss befindet sich rechts von der Treppe die Umkleide für die Damen, links die Umkleide der Herren. Zu den Umkleidekabinen, Garderobenspinden und Duschen gelangt man durch eine Tür ohne weitere Sperre. Zwischen Duschen und Saunabereich befindet sich dann eine Sperre (Drehkreuz), die mit dem Chip freigegeben wird.
Wegen der Gestaltung wird im Übrigen auf das Protokoll des Ortstermins vom 7. Mai 2002 (Bl. 158 - 162 Prozessakte) Bezug genommen.
Die Klägerin teilte die Umsätze aus den Kombi-Verträgen auf entsprechend dem Verhältnis der Einzelpreise für die Bereiche. Der Beklagte folgte der Aufteilung nicht und unterwarf sämtliche Umsätze aus den Kombi-Verträgen dem Regelsteuersatz. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren erging ein geänderter Umsatzsteuerbescheid, in dem 60 % der auf den Racket-Bereich entfallenden Umsätze entsprechend einer Übergangsregelung für die Vermietung von Sportstätten steuerfrei belassen wurden.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, nach den Grundsätzen des rec...