Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsort beim Verkauf einer Domain

 

Leitsatz (amtlich)

Der „Verkauf“ einer Domain stellt eine sonstige Leistung dar, die darin besteht, beim Domainverwalter zu kündigen und diesen zu veranlassen, die Domain für den Erwerber zu registrieren.

Die Domain ist ein einem gewerblichen Schutzrecht ähnliches Recht, so dass der Ort der Leistung sich nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. bestimmt.

 

Normenkette

UStG 2005 § 3a Abs. 1, 3, 4 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht des Verkaufs einer Internet-Domain.

Der Kläger ist mit der Vermittlung von Internet-Dienstleistungen unternehmerisch tätig. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

Im Streitjahr 2005 verkaufte der Kläger zwei Internet-Domains an einen Unternehmer in der Dominikanischen Republik für 50.000 US $ (41.620 €). Er behandelte den Umsatz als in Deutschland nicht steuerbar.

Die Umsatzsteuererklärung für 2005 galt als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Anlässlich einer im Jahr 2008 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 15.10.2008 dargestellt ist, erachtete der Prüfer den Vorgang als steuerpflichtig. Er erhöhte die Umsätze zu 16% um 35.879 € netto.

Der Beklagte erließ am 08.01.2009 gemäß § 164 Abs. 2 AO einen entsprechend den Prüfungsfeststellungen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2005.

Seinen dagegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger wie folgt:

Der Verkauf der Domains sei in Deutschland nicht steuerbar. Es handele sich um eine sonstige Leistung, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 UStG bestimme. Es handele sich um ein einem gewerblichen Schutzrecht ähnliches Recht.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte unter Berufung auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2004 – 2 K 1431/03 aus, dass Domain-Adressen dem Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB unterlägen. Dies sei zivilrechtlich geklärt. Die vom Kläger verkauften Domains unterlägen nicht dem Schutz des Markengesetzes, weil sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 MarkenG nicht erfüllten. Ein Domain-Name sei kein ähnliches Recht i.S. des § 3 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Soweit der BFH in seinem Urteil vom 19.10.2006 – III R 6/05 ausführe, dass der Domain-Name ein ähnliches Rechts i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB sei, sei dieses Urteil auf § 3 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht übertragbar.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend zu seinem Vortrag im Einspruchsverfahren vor, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19.10.2006 – III R 6/05 seien auch für die Bestimmung des Leistungsortes anzuwenden. Danach liege ein gewerblichen Schutzrechten ähnliches Recht vor. Die vom Beklagten vorgenommenen Folgerungen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Markengesetzes ließen sich dem BFH-Urteil nicht entnehmen.

Die Bilanzierung betreffend sei die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH gefolgt und habe eine Abschreibung des immateriellen Wirtschaftsgutes verneint.

Der Erwerber sei in einem Drittland ansässig, was dazu führe, dass der Verkauf der Domain kein steuerbarer Vorgang sei.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2009 dahin zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 5.740,64 € reduziert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger ist unstreitig Unternehmer. Die Domains befanden sich in seinem Unternehmensvermögen. Dies folgt daraus, dass der Kläger sie aktiviert hat (Tz. 1.2 des Bp-Berichts) und Anhaltspunkte dafür, dass diese Behandlung unzutreffend war, nicht gegeben sind.

Mit dem Verkauf der Domains hat der Kläger somit als Unternehmer gehandelt. Es handelt sich also um einen Vorgang, der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fällt.

2. Es handelt sich beim „Verkauf“ der Domains nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG sind sonstige Leistungen solche Leistungen, die keine Lieferungen und auch nicht als unselbständige Nebenleistung einer Lieferung anzusehen sind. Es hat mithin eine Negativabgrenzung von der Lieferung zu geschehen. Negativ ist der Gegenstand der Lieferung vor allem von Rechten abzugrenzen. Die Bestellung oder Übertragung von Rechten gehört stets zu den sonstigen Leistungen (vgl. nur Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 9.Aufl., § 3 Rz. 41). Die streitbefangene Übertragung stellt nach Maßgabe dessen keine Lieferung dar.

Die sonstige Leistung des Klägers, für die der Leistungsempfänger das Entgelt bezahlt hat, bestand darin, dass der Kläger beim Domainverwalter kündigt und den Erwerber benennt, auf dessen Namen der Domainverwalter die „verkauften“ Domains registriert. Durch die Kündi...

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