Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH, die neben einem fremden Mitgesellschafter an einer weiteren GmbH beteiligt ist, diesem Mitgesellschafter ihre Anteile zum Kauf anbietet, der Mitgesellschafter zugleich dem Alleingesellschafter der ersten GmbH ein unverzinsliches Darlehen gewährt und der Kaufpreis für die Anteile mit dem Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens als beglichen gilt.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.10.2010; Aktenzeichen VIII B 107/09)

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemäß §§ 26, 26b EStG veranlagt. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H... Medizin-Elektronik Vertriebs GmbH in L (im Folgenden kurz: H-GmbH). Die GmbH war zu 50% (25.000 DM) an der im Jahre 1994 gegründeten Firma M... Medizinische Diagnosegeräte GmbH, K (im Folgenden kurz: M-GmbH, Stammkapital von 50.000 DM am 15. Juni 2000 erhöht auf 26.000 €) beteiligt. Die übrigen Anteile hielt ein T. L. (im Folgenden kurz: L).

Mit notarieller Urkunde vom 15. Juni 2000 (Blatt 81 bis 83 der Rechtsbehelfsakten Fach Unterlagen KÖ-Stelle) unterbreitete die H-GmbH dem L das unwiderrufliche Angebot, ihm ihren Stammkapitalanteil an der M-GmbH zum Preis von 500.000 DM zu verkaufen. Dieses Verkaufsangebot sollte durch die rechtsverbindliche Annahmeerklärung des L wirksam werden, die aber frühestens ab dem 1. April 2001 erfolgen durfte. Der Kaufpreis sollte binnen 14 Tagen nach Zugang der Annahmeerklärung zur Zahlung fällig werden.

Am gleichen Tag gingen der Kläger und L eine Darlehensvereinbarung ein, wonach L dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 500.000 DM unbefristet und unverzinst zur Verfügung stellen sollte. Am 3. August 2000 zahlte L das Darlehen aus, welches auf einem privaten Konto des Klägers einging. Nach dem Inhalt des Vertrages wurde vereinbart, dass eine Rückzahlung der Darlehensvaluta bei Beendigung des Darlehensvertrages nicht in bar zu erfolgen habe, sondern lediglich in der Weise, dass L an Erfüllungsstatt das ihm unwiderruflich unterbreitete Angebot annimmt, den Geschäftsanteil der H-GmbH an der M-GmbH zu übernehmen. Mit der Übernahme des Geschäftsanteils durch L sei der Darlehensrückzahlungsanspruch in jedem Falle erloschen und zwar gleichgültig, welchen Wert der Geschäftsanteil an der M-GmbH zum Zeitpunkt der Übernahme habe.

Mit notarieller Urkunde vom 2. April 2001 (Blatt 84 bis 85 der Rechtsbehelfsakte) nahm L das Verkaufsangebot an.

Der Kläger überwies der H-GmbH am 19. September 2000 90.000 DM, am 6. November 2000 100.000 DM und am 18. April 2001 360.000 DM (zusammen 550.000 DM). Das Geld stammt von dem Konto, auf das der Kläger zuletzt auch den Darlehensbetrag von 500.000 DM eingezahlt hatte. Gemäß Buchhaltung der H-GmbH wurden die Zahlungen mit Darlehensforderungen der H-GmbH gegenüber der Klägerin in Höhe von 143.430 DM und mit Forderungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 360.000 DM verrechnet. Der verbleibende Betrag in Höhe von 46.570 DM verblieb als Darlehen der Kläger gegenüber der GmbH auf dem so genannten Interims-Konto 1460 der GmbH stehen und wurde zum 31. Dezember 2001 passiviert.

Aufgrund einer vorherigen Betriebsprüfung bei der H-GmbH hatte der Beklagte im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung mit den Klägern einen Anspruch der GmbH auf Verzinsung wegen der den Klägern gewährten Darlehen in Höhe von 9% für 1996 durchgesetzt. Entsprechend verpflichteten sich die Kläger für 1997 und 1998 am 28. August 2000 gegenüber der H-GmbH mit einer Vereinbarung zur Verzinsung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH in Höhe von 8,5% für 1997 und 8,0% für 1998 (Blatt 107 der Rechtsbehelfsakten).

Aufgrund einer für die hier streitigen Jahre durchgeführten Betriebsprüfung bei der H-GmbH und dem Kläger ging der Beklagte von folgendem Sachverhalt aus:

In der mit der Körperschaftsteuererklärung 2001 der H-GmbH eingereichten Bilanz sei die Beteiligung der H-GmbH an der M-GmbH noch aktiviert gewesen. Die Gewinnermittlung für 2001 habe keinen entsprechenden Veräußerungsgewinn aus der Anteilsübertragung ausgewiesen. Die Umstände der Veräußerung seien weitgehend erst im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 bei der H-GmbH und dem Kläger in 2003 und 2004 aufgedeckt worden. In dem Betriebsprüfungsbericht für die H-GmbH vom 10. Dezember 2004 und für den Kläger vom 17. August 2005 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass in Höhe des Kaufpreises von 500.000 DM eine verdeckte Gewinnausschüttung der H-GmbH an den Kläger anzunehmen sei, weil diese betriebliche Forderung der H-GmbH in 2001 mit einer privaten Verbindlichkeit des Klägers verrechnet worden sei.

Der Beklagte berücksichtigte deshalb bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2001 nach dem Halbeinkünfteverfahren Erträge des Klägers in Höhe von 250.000 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit dem nach § 164 Absatz 2 AO geänder...

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