rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch BFH Beschluss III B 107/09 vom 31. 1. 2011
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei einem Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten
Leitsatz (redaktionell)
Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen.
Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, dass ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit sei insgesamt ein positives Gesamtergebnis zu erzielen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt.
Die seit dem 17. Juli 1998 miteinander verheirateten Kläger werden nach §§ 26, 26b EStG veranlagt. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Klägerin als Grundschullehrerin sowie der Kläger unter der von ihm selbst gewählten Bezeichnung Wirtschaftsförderer als Angestellter der Z GmbH. Während der Streitjahre war er beratend für Unternehmensgründer im Bereich des Internethandels tätig. Unter anderem erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Einliegerwohnung in ihrem ansonsten selbstgenutzten Wohnhaus. In dem Kellergeschoss des Hauses befindet sich ein circa 29 m großer Raum, den die Kläger nach ihren Angaben als Lager- beziehungsweise Archivraum nutzen.
In der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von 29.033 DM aus einem im November 2001 angemeldeten Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten geltend. Aus einer hierzu vorgelegten Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG mit Anlagen ergibt sich, dass der Kläger als Betriebseinnahmen Warenerlöse inklusive Umsatzsteuer von 1903,06 DM erzielt hat. In den Betriebsausgaben (zusammen 30.936,60 DM) befinden sich unter anderem Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Abschreibungen in Höhe von 26.480,42 DM sowie Restwerte ausgeschiedener Wirtschaftsgüter in Höhe von 602,57 DM. Aus hierzu vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger vor Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit im Zeitraum Juli 2000 bis September 2001 im Rahmen von insgesamt 54 zum größten Teil über Internetauktionen getätigten Ankäufen 50 Geigen sowie Zubehör erworben hat. Diese erworbenen Gegenstände legte der Kläger im Rahmen der Unternehmensgründung als Umlaufvermögen zu den Anschaffungskosten ein (Wert der Einlage mit Nebenkosten des Bezugs 11.509,53 € bzw. 22.510,68 DM). Im November 2001 erwarb er nach Gründung sechs weitere Geigen und eine Gitarre für einen Gesamtkaufpreis von 1940 DM zuzüglich Nebenkosten. Unter der Bezeichnung Einrichtungsgegenstände/Arbeitsmittel legte er zuvor im Privatvermögen befindliche Gegenstände im geschätzten Wert von 10.891,65 DM ein. In gleicher Höhe wurden diese Gegenstände im Jahr 2001 in voller Höhe abgeschrieben. Unter anderem handelte es sich um Büromöbel, eine Ledercouchecke, zwei Kopiergeräte, zwei Kameras, Münzen, Literatur, EDV-Ausstattung und Peripheriegeräten, Teppiche, Audioverstärker, Tonband und CD-Player mit einem angegebenen Alter von wenigen Monaten bis 11 Jahren (Ledercouchecke). In der Gewinnermittlung fanden auch die Kosten für die anteilige Nutzung eines häuslichen Lager-Archivraums in Höhe von 1258,32 DM Berücksichtigung. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Gewinnermittlung 2001 mit Anlagen (Blatt 1 bis 8 der Gewinnermittlungsakten Fach 2001).
Nach diversen Rückfragen (wegen der Antworten der Kläger wird verwiesen auf Blatt 1 bis 7 der Akte Schriftverkehr Band I) unter anderem zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht wegen der geltendgemachten Verluste bei den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit berücksichtigte der Beklagte im unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 AO stehenden Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20. September 2002 Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 28.846 DM. Der Unterschied zu dem erklärten Verlust bestand darin, dass auf das Umlaufvermögen z. T. zweifach vorgenommene Abschreibungen nicht übernommen wurden. Wegen der Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers erging der Bescheid vorläufig nach § 165 Absatz 1 AO. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage zum Bescheid (Blatt 38 der Einkommensteuerakte Fach 2001).
Mit Einkommensteueränderungsbescheid 2001 v...