Revision eingelegt (BFH IV R 47/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen der Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft (hier: Miteigentümergemeinschaft an verpachteten Grundstücken) führt zur Betriebsaufgabe. Die den Mitunternehmern zu Alleineigentum zugewiesenen Grundstücke gelangen in ihr Privatvermögen, sofern sie sie nicht in ein anderes Betriebsvermögen überführen oder einlegen.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 7 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerinnen als Mitunternehmerinnen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einen Gewinn aus der Veräußerung bzw. Entnahme eines Grundstücks erzielt haben.
Die im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Großeltern der Klägerinnen zu 1. und 2. und Schwiegereltern der Klägerin zu 3., F. B. sen. und M. B. (nachfolgend kurz: Eheleute B.), unterhielten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den sie bis zum Jahr 1977 selbst bewirtschafteten; danach wurde die Selbstbewirtschaftung eingestellt und der Betrieb parzelliert verpachtet.
Mit notariellem Vertrag des Notars D vom 30. April 1982 (UR Nr. ...0/82) übergaben die Eheleute B. sämtlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz ihren beiden Söhnen F. B. jun. und A. B. (letzterem zum ehelichen Gesamtgut der Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau, E. B.), wobei sie drei der insgesamt vierzehn Grundstücke jeweils zu Alleineigentum und die verbleibenden elf Grundstücke, darunter auch das Grundstück Flur-Nr. ...6/1 der Gemarkung D, zu Miteigentum übertrugen. Die übertragenen Grundstücke hatten eine Fläche von insgesamt 2,8072 ha; auf die den Söhnen jeweils zu Alleineigentum übertragenen Grundstücke entfiel hiervon eine Fläche von insgesamt 0,1010 ha. Von der Übertragung ausgenommen wurde lediglich das Hausgrundstück Flur-Nr. ...5/1, Gemarkung D, mit einer Fläche von 0,0512 ha, das die Eheleute B., die sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt hatten, mit notariellem Vertrag des Notars D vom gleichen Tag (UR Nr. ...1/82) F. B. jun. "zum Voraus und außer Erbteil" vermachten. Die Berufe von F. B. jun. und A. B. werden in der Vertragsurkunde UR Nr. ...0/82 mit "Kraftfahrer" und "Maschinenschlosser" angegeben (Bl. 3 - 13 d. Vertragsakten).
Nach dem Tod des A. B. ging dessen (Mit-)Eigentum an den übertragenen Grundstücken im Wege der Erbfolge auf seine Ehefrau, E. B., über.
Mit notariellem Vertrag des Notars Dr. W vom 16. Februar 1996 (UR Nr. ...4/96) zwischen F. B. jun. und E. B. wurden die Grundstücke z.T. miteinander verschmolzen und im Übrigen - mit Ausnahme des Grundstücks Flur-Nr. ...3/6 der Gemarkung H mit einer Fläche von 0,2250 ha, das im gemeinschaftlichen Eigentum des F. B. jun. und der E. B. verblieb - zum Zwecke der Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft den Vertragsbeteiligten jeweils zu Alleineigentum übertragen; alleinige Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. ...6/1 wurde infolgedessen E. B. (Bl. 28 - 43 d. PA).
Nach dem Tod des F. B. jun. ging dessen (Mit-)Eigentum an den Grundstücken im Wege der Erbfolge auf die Klägerin zu 3. über.
Mit notariellem Vertrag des Notars Dr. G vom 3. Februar 1998 (UR Nr. ...8/98), übergab E. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Anteil an den Grundstücken ihren beiden Töchtern, den Klägerinnen zu 1. und 2., zu Miteigentum zu gleichen Teilen und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor (Bl. 19 - 26 d. Vertragsakten).
Im Rahmen einer Baulandumlegung ging das Grundstück Flur-Nr. ...6/1 unter und den Klägerinnen zu 1. und 2. wurden die neu gebildeten Grundstücke Flur-Nr. ...8/17, ...8/26, ...9/12 und ...9/13 zugeteilt. Mit notariellem Vertrag des Notars Dr. W vom 21. Juli 2005 (UR Nr. ...9/2005) verkaufte die Klägerin zu 2. der Klägerin zu 1. ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den vorgenannten Grundstücken zu einem Kaufpreis von 62.000,-- EUR. Die Klägerin zu 1. wurde infolgedessen Alleineigentümerin der Grundstücke; der Vorbehaltsnießbrauch der - am 6. Januar 2006 verstorbenen - E. B. blieb bestehen (Bl. 27 - 38 d. Vertragsakten).
Mit notariellem Vertrag des Notars Dr. W vom 7. März 2006 (UR Nr. ...1/2006) übertrug die Klägerin zu 1. im Wege einer unbenannten ehebedingten Zuwendung ihrem Ehemann, R. S., das Alleineigentum an dem Grundstück Flur-Nr. ...9/13 sowie einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flur-Nr. ...8/17 und ...8/26. Eine Gegenleistung wurde hierfür nicht vereinbart (Bl. 39 - 43 d. Vertragsakten).
Wegen der Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden vom 30. April 1982, vom 16. Februar 1996, vom 3. Februar 1998, vom 21. Juli 2005 und vom 7. März 2006 verwiesen.
Nachdem für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 keine Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung beim Beklagten eingegangen waren, kündigte dieser mit Schreiben vom 18. August 2008 an, die Besteuerungsgrundlagen dahingehend z...