rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage für Ausbau einer teilweisen fremden Wohnung nach Erwerb des Alleineigentums

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Ausbau einer im Miteigentum stehenden Wohnung ist ab dem Kalenderjahr des Erwerbs von Alleineigentum daran für den Rest des Förderzeitraums in vollem Umfang zulagebegünstigt.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Sätze 1-2, § 9 Abs. 2 Sätze 2-3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Eigenheimzulage für einen Dachgeschoßausbau.

Die Klägerin beantragte ab dem Kalenderjahr 1998 Eigenheimzulage für allein von ihr getragene Aufwendungen von 113.920 DM zum Ausbau des Dachgeschosses des Grundstücks ... in ... Das als Zweifamilienhaus bewertete Grundstück mit einer Wohnfläche im Erdgeschoß von 82,59 qm und im Obergeschoß von 79,84 qm gehörte ab dem 1. 1. 1990 zu 1/2 der Klägerin und zu 1/2 ihren Eltern. Das Bauvorhaben der Klägerin und ihres Ehemannes, nämlich der Dachgeschoßausbau und Neubau einer Garage, wurde am 24. 4. 1997 genehmigt und wurde im Kalenderjahr 1998 fertiggestellt. Durch den Dachgeschoßausbau und den Neubau einer Garage ist die von der Klägerin und ihrer Familie genutzte Obergeschoßwohnung durch eine Terrasse (Garagendach) und Wohnraum in Dachgeschoß (Diele 8,63 qm, Bad 9,86 qm, 2 Kinderzimmer 10,02 und 10,89 qm und Elternschlafzimmer 20,68 qm) erweitert worden. Ober- und Dachgeschoß sind nach den Angaben der Klägerin von ihr und ihrer Familie ab dem 21. 9. 1998 zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden.

Mit notarieller Urkunde vom 23. 4. 1999 (Urk.Nr. ...99) wurde Wohnungseigentum begründet. Die Eltern der Klägerin erhielten das Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß und einer Garage verbunden mit ihrem 1/2 Miteigentumsanteil und die Klägerin das Sondereigentum an der Wohnung mit dem Terrassenraum im Ober- und Dachgeschoß verbunden mit ihrem 1/2 Miteigentumsanteil.

Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 29. 3. 1999 der Klägerin als Miteigentümerin zu 1/2 die Eigenheimzulage nur von 50 v. H. der einvernehmlich auf 104.254 DM herabgesetzten Herstellungskosten. Der Einspruch der Klägerin hiergegen mit der Begründung, sie habe die Kosten des Dachgeschoßausbaues allein getragen und sie sei vor der Begründung ihres Wohnungseigentums bereits aufgrund einer vor Beginn der Bauarbeiten mit ihren Eltern getroffenen Vereinbarung wirtschaftliche Eigentümerin der gesamten oberen Wohnung einschließlich des Dachgeschoßausbaus gewesen, blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die hälftige Kürzung des Fördergrundbetrags auf 1.250 DM. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, ihr stehe der volle Fördergrundbetrag in Höhe von 2.500 DM ab 1998, zumindest aber ab 1999 zu. Sie habe einen Ausbau an ihrer eigenen Wohnung vorgenommen, der der Herstellung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 EigZulG gleichstehe. Bei Fertigstellung des Ausbaues im Jahr 1998 sei sie wirtschaftliche Alleineigentümerin des Dachgeschoßausbaues gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 92/92, BStBl II 1998, 97). Sie habe sich vor Beginn des Dachgeschoßausbaues mit ihren Eltern mündlich darüber geeinigt, dass sie die Kosten der Baumaßnahme allein tragen müsse und ihr sowie ihren Erben ein uneingeschränktes und unbefristetes Nutzungsrecht an der Wohnung im Ober- und Dachgeschoß zustehen sollte. Der Beklagte bestreite zwar eine vor Baubeginn getroffene überprüfbare Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Eltern über ein vererbliches Nutzungsrecht. Damit stelle er wohl darauf ab, dass eine solche Vereinbarung nicht vor Baubeginn schriftlich dokumentiert worden sei. Es sei aber eine offene Rechtsfrage, ob zur Anerkennung wirtschaftlichen Eigentums eine dem konkreten Wortlaut nach festliegende Nutzungsvereinbarung getroffen worden sein müsse. Insoweit werde das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BGH in dem Revisionsverfahren IX R 34/98 angeregt.

Im Laufe des Jahres 1999 sei die Klägerin auch zivilrechtliche Alleineigentümerin der Wohnung im Ober- und Dachgeschoß geworden. Dieser Vorgang sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar nicht als Anschaffung einer Wohnung zu beurteilen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien aber die Voraussetzungen der Eigenheimzulage bei der Klägerin als Herstellerin des Ausbaues vollständig erfüllt gewesen (vgl. Wacker, EigZulG, 2. aufl. 1998, § 2, Rdnr. 146 sub (2); BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Rz. 10 Sätze 4 und 5; OFD Koblenz, Rdvfg. vom 23. März 1998, DStR 1998, 767, Abschnitt 1 b).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Eigenheimzulagenbescheids vom 29. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2000 die Eigenheimzulage ab 1998 auf jährlich 5.500 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er bringt ergänzend vor, es sei nicht allein ausschlaggebend, dass vor Baubeginn keine eindeutige überprüfbare Vereinbarung über ein vererbliches Nutzungsrecht getroffen worden sei. In der Einspruchsentscheidung sei schon a...

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