Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid 1988 und 1989 (Betriebsgemeinschaft)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung/Bilanzänderung zum 30. Juni 1988.

Die Kläger betrieben bis zur Auflösung zum 30. Juni 1989 gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Wirtschaftsjahr war gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Bis zum 30. Juni 1986 wurde der Gewinn gemäß § 13 a EStG nach Durchschnittsätzen ermittelt. Aufgrund einer, entsprechenden finanzamtlichen Aufforderung (Bl. 1 Bilanzakte) gingen die Kläger zum 1. Juli 1986 zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über. In der Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) wurde das Feldinventar, insbesondere das Saatgut, nicht ausgewiesen; die diesbezüglichen Aufwendungen gingen gewinnmindernd in die Gewinn- und Verlustrechnung des Wirtschaftsjahres 1986/1987 ein. Im Anschluß an eine Außenprüfung für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 1986/1987 reichten die Kläger – entsprechend einer finanzamtlichen Aufforderung vom 14. April 1989 (Bl. 13 Bilanzakte) – am 25. April 1989 eine an die Feststellungen der Außenprüfung angepaßte Bilanz für das – Wirtschaftsjahr 1987/1988 ein. Das Feldinventar ist hierin gleichfalls nicht ausgewiesen. Ausgehend von einem Betriebsvermögen zum 1. Juli 1987 von … DM und einem Betriebsvermögen zum 30. Juni 1988 von … DM wurde unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen ein Gewinn von … DM ermittelt, den das Finanzamt mit Feststellungsbescheid für 1987 vom 8. Juni 1989 gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG jeweils hälftig den Kalenderjahren 1987 und 1988 zuordnete (Bescheid, Bl. 211 F-Akte). Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Zusammen mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1988 und dem steuerlichen Abschluß (Bilanz zum 30. Juni 1989; Gewinn- und Verlustrechnung sowie Auseinandersetzungsbilanz zum 30. Juni 1989) für das Wirtschaftsjahr 1988/1989 reichten die Kläger am 10. April 1990 eine „berichtigte” Bilanz zum 30. Juni 1988 ein, worin sie erstmalig (unter Erhöhung des Eigenkapitals) das Feldinventar mit 37.957,74 DM aktivierten (Bl. 21 Bilanzakte). Im Rahmen des Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1988/1989 lösten sie den genannten Aktivposten gewinnmindernd (über Aufwand) auf und gelangten so zu einem Gewinn des Wirtschaftsjahres 1988/1989 von … DM. Das Finanzamt folgte dem nicht, erhöhte den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1988/1989 um … DM auf … DM und erließ für 1988 am 6. November 1990 und für 1989 am 27. Mai 1991 entsprechende Feststellungsbescheide (Bl. 216, 228 F-Akte). Hierbei wertete es die „berichtigte” Bilanz zum 30. Juni 1988 als einen Antrag auf Bilanzänderung, dem wegen der eingetretenen Bestandskraft des Feststellungsbescheides für 1987, der auch den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1987/1988 mit umfasse, frühestens zum 30. Juni 1989 zugestimmt werden könne. Da aber zu diesem Zeitpunkt die GbR aufgelöst worden sei, habe eine Aktivierung auch zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen können.

Die Einsprüche der Kläger hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5. April 1993, Bl. 245 F-Akte).

Mit der hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger geltend: Bis zum Ergehen der BFH-Urteile vom 14. April 1988 (IV R 96/88, BStBl II 1988, 672) und vom 8. August 1991 (IV R 56/90, BStBl II 1993, 272) habe es die Finanzverwaltung abgelehnt, daß – im Fall des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG – ein Landwirt in der Übergangsbilanz die aufstehende Ernte (das Feldinventar) habe bewerten und bilanzmäßig ausweisen können. Die Finanzverwaltung habe daher durch den verwehrten Bilanzansatz eine unzutreffende Bilanzierung verursacht und diese den Klägern „aufgedrängt”. Insoweit verweisen die Kläger auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Januar 1993 sowie auf Schreiben des Deutschen Bauernverbandes e.V. (Bl. 34 ff Prozeßakte).

Die Kläger beantragen,

unter Zulassung einer Bilanzberichtigung/Bilanzänderung zum 30. Juni 1988 die Feststellungsbescheide für 1988 vom 6. November 1990 und 1989 vom 27. Mai 1991, jeweils in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5. April 1993, dahin zu ändern, daß der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1988/1989 mit … DM festgestellt und auf die Kalenderjahre 1988 mit … DM und 1989 mit … DM aufgeteilt wird, hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus: Gehe ein Landwirt mit Eintritt in die Buchführungspflicht von der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG über, so habe er bei Aufstellung der Übergangsbilanz erstmals ein Wahlrecht; ob er sein Feldinventar aktivieren oder – unter verzieht auf die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge