Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen - Höchstbetrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Verdoppelung des Höchstbetrags für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 600 € auf 1.200 € durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2896) gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009.
Normenkette
EStG § 35a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Veranlagungszeitraum 2008 der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen 600 € oder bereits 1.200 € betrug.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden (Blatt 1 ff. der Einkommensteuerakten -EStA-). Im Streitjahr waren den Klägern unstreitig Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeiten am Dach, Fassade, Garagen) in Höhe von insgesamt 4.267 € entstanden, für die sie in ihrer Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 20 % der ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen (4.267 € x 20 % = 853,40 €) begehrten (Blatt 8 EStA, Rückseite).
Das beklagte Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 15. Juni 2009 eine Steuerermäßigung in Höhe von lediglich 600 €, da Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Privathaushalt nur bis zu diesem Höchstbetrag berücksichtigungsfähig seien (Blatt 32, 34 EStA).
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 17. Juni 2009 Einspruch ein, der sich gegen die Berechnung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen richtete. Zur Begründung führten sie aus, dass durch das Gesetz "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" der in § 35a Abs. 2 S. 2 EStG genannte Höchstbetrag für die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 600 € auf 1.200 € verdoppelt worden sei. Diese Regelung sei nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" am Tag nach der Verkündung, also noch in 2008, in Kraft getreten. Mithin sei in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von rund 854 € zugrunde zu legen (Blatt 36 EStA).
Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2009 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück und führte aus, dass zwar durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" der Höchstbetrag des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG von 600 € auf 1.200 € erhöht worden sei. Der geänderte Höchstbetrag sei jedoch nach der entsprechenden Anwendungsvorschrift (§ 52 Abs. 50b S. 4 EStG) erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden seien. Dies entspreche auch dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Die Berücksichtigung des erhöhten Höchstbetrags von 1.200 € schon für den Veranlagungszeitraum 2008 komme daher nicht in Betracht (Blatt 47 ff. EStA).
Die Kläger haben am 28. Juli 2009 Klage erhoben, die sie – im Kern – wie folgt begründen (Blatt 3 ff. PA):
Der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG habe im Veranlagungszeitraum 2008 1.200 € betragen.
Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21. Dezember 2008 sei der Höchstbetrag der Steuerermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG auf 1.200 € verdoppelt worden. Nach Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sei die Regelung des Art. 1 Nr. 3 am Tage nach der Verkündung (29. Dezember 2008), also am 30. Dezember 2008, in Kraft getreten.
Demgegenüber sei die in Art. 1 Nr. 4 b) des Maßnahmenpakets enthaltene neue Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG, durch die eine Anwendung des verdoppelten Höchstbetrages bereits im Jahr 2008 habe verhindert werden sollen, nach Art. 4 Abs. 1 des Maßnahmenpakets erst zum 1. Januar 2009 und damit später als die Änderung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Kraft getreten. Die Verdoppelung des Höchstbetrages auf 1.200 € gelte daher schon für den Veranlagungszeitraum 2008.
Zwar sei der Gesetzesbegründung zum Maßnahmenpaket an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Verdoppelung des Höchstbetrages erst ab dem 1. Januar 2009 habe gelten sollen. Dies sei jedoch unbeachtlich. Wenn es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, den höheren Abzugsbetrag von 1.200 € erst im Jahre 2009 zu gewähren, müsse sich dieser Wille im Gesetzestext wieder finden lassen. Denn nur soweit er sich im Wortlaut und Sinnzusammenhang manifestiert habe, könne er berücksichtigt werden.
Der Wortsinn bilde auch nach der Rechtsprechung die Grenze der Auslegung. Durch das verspätete Inkrafttreten der zu § 35a EStG korrespondierenden Anwendungs...