Entscheidungsstichwort (Thema)
Computer als Arbeitsmittel
Leitsatz (redaktionell)
Die berufliche Veranlassung für die Anschaffung eines Computers ist anhand objektiv nachprüfbarer Merkmale festzustellen. Bei einem Lehrer mit den Fächern Wirtschaftskunde, Sozialkunde, Biologie und Erdkunde ist die Arbeit mit dem Computer anhand von zahlreichen Unterlagen belegt. Das Internet ermöglicht einem Lehrer einen Zugriff auf aktuelle Zahlen für den Wirtschaftskundeunterricht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die AfA für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör als Werbungskosten geltend machen kann.
Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Lehrer an der ... in ... und ist dort für die Fächer Wirtschaftskunde, Sozialkunde, Biologie und Erdkunde eingesetzt. Der Kläger machte als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit u. a. die Absetzung für Abnutzung in Höhe von 929,75 DM für einen in 1998 angeschafften Computer nebst Zubehör geltend (Bl. 12/1998 ESt-Akte). Der Computer nebst Zubehör hat insgesamt 3.719,00 DM gekostet, der Kläger hat einen Abschreibungszeitraum von vier Jahren beantragt. Der Beklagte hat dem Kläger einen Fragebogen zu den Aufwendungen für einen PC zugesandt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beantwortung des Fragebogens durch den Kläger verwiesen (Bl. 19 f. / 1998 ESt-Akte). Im Einkommensteuerbescheid vom 24. März 1999 hat der Beklagte die Aufwendungen nicht berücksichtigt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die Aufwendungen für den Kauf des Computers als Werbungskosten abziehbar seien, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieser Kosten zu der Berufstätigkeit vorliege. Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass rein durch die privaten Nutzungsmöglichkeiten des Computers ein überwiegend privates Interesse an der Anschaffung gegeben sei. Bereits in dem Fragebogen habe der Kläger ausführlich dargestellt, in welchem Zusammenhang er den Computer für seine Berufstätigkeit benötige. Er habe sich den Computer speziell für die beruflichen Bedürfnisse zusammengestellt. Auch der Schulleiter der ... habe bescheinigt, dass eine intensive Beschäftigung mit dem Bereich Multimedia und dem Internet für seinen Tätigkeitsbereich unabdingbar sei und vorausgesetzt werde. Durch das Kultusministerium werde derzeit die intensive Auseinandersetzung des Lehrpersonals mit Computern und dem Internet durch das Programm "Schule ans Netz" besonders gefördert. Auch das staatliche Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung des Landes Rheinland-Pfalz biete aktuell erweiterte Fort- und Weiterbildungskurse auf dem Gebiet der neuen Kommunikationstechnologien und integrierter Medienbildung an. Auch an der Schule des Klägers beständen z. Zt. bereits Internetanschlüsse, die von dem Kläger in Zukunft beaufsichtigt werden sollten. Durch diesen Umstand sei es unabdingbar, angesichts des fehlenden Arbeitsplatzes in der Schule, seine Computerkenntnisse und Kenntnisse des Internets zu Hause zu verbessern. Da in der Schule selbst kein Computerarbeitsplatz zur Verfügung stehe, habe der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer, in dem sich der Computer für seine Fort- und Weiterbildung und die Vorbereitung der Unterrichtseinheit befinde. Das Internet ermögliche ihm direkten Zugriff auf aktuelle Zahlen, die für einen zeitnahen Wirtschaftskundeunterricht erforderlich seien. Der angeschaffte Scanner werde durch den Kläger zur Unterrichtsvorbereitung genutzt, da er durch diesen Buchseiten und insbesondere Grafiken schnell und genau einscannen könne. Von einem Lehrer werde erwartet, dass die Unterrichtsmaterialien in zeitgemäßer Form erstellt würden. Eine private Nutzung des Scanners liege nicht vor. Sofern zu seinen Lasten die Soundkarte angeführt werde, sei einzuwenden, dass sich diese heute bereits standardisiert in fast jedem marktüblichen Computer befinde. Eine Nutzung des Computers als Stereoanlage oder Videogerät erfolge nicht. Die reine Möglichkeit der Verwendung eines Computers als Spielecomputer könne nicht dazu führen, dass ohne weiteres eine Privatnutzung unterstellt werde. Vielmehr müssten weitere Umstände dazukommen, die die fast ausschließliche berufliche Nutzung als unwahrscheinlich erscheinen ließen. Seine 15-jährige Tochter nutze diesen Computer nicht. Ihr stehe ein weiterer Computer aus dem Privatbereich des Klägers zur Verfügung. Dieser 7 Jahre alte Computer sei von ihm auf eigene Kosten komplett aufgerüstet worden und stehe der Tochter zur Ausbildung vollständig zur Verfügung. Dieser Computer werde durch ihn auch für private Arbeiten genutzt. Hinsichtlich der Nutzung des Computers werde u. a. auf den Schriftsatz vom 14. Oktober 1999 und die mit diesem Schriftsatz überreichten Unterlagen verwiesen. Durch die Ausführlichkeit der zusammengestellten Materialien sei d...