Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 68 FGO bei unzulässiger Klage

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer unzulässigen Klage wird ein während des Klageverfahrens ergangener Änderungsbescheid Gegenstand des Verfahrens nach § 68 FGO.

 

Normenkette

FGO §§ 66, 68, 155; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; AO § 177

 

Tatbestand

Die Kläger berufen sich auf § 177 AO (Berichtigung von materiellen Fehlern) und begehren eine Herabsetzung der Einkommensteuer 2012.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 19. Januar 2017 Klage erhoben mit dem Antrag (wörtlich),

"die Einkommensteuer 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2016 dahingehend gemäß § 177 AO anderweitig festzusetzen, dass die Änderungen vor dem 17.11.2016 vorgetragenen Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen in Höhe der Änderungen, der Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden".

Für die "weitere Begründung" wurde Fristverlängerung bis 15. Februar 2017 erbeten.

Der als Anlage der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass sich die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 14. Oktober 2016 richtet, der während des Klageverfahrens der Kläger wegen Einkommensteuer 2012 (Aktenzeichen 3 K 1013/16) ergangen ist. Die vorgenannte Klage wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 als unzulässig abgewiesen. Dem Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ist Folgendes zu entnehmen:

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte am 5. Januar 2016 (u.a.) gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 18. September 2015 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Dezember 2015 Klage erhoben. Das Gericht hatte ihr gem. § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens bis 29. März 2016 gesetzt. Mit Telefax vom 29. März 2016 (= Tag des Fristablauf) hatte sie diverse (zum Teil unleserliche) Anlagen eingereicht, deren Original (erst) am 11. April 2016 bei Gericht eingegangen ist. Der Beklagte hatte die Unterlagen zur Stellungnahme erhalten und in seinem Schriftsatz vom 21. April 2016 gerügt, dass bzw. in welchen Punkten die Angaben der Kläger aufklärungsbedürftig seien (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Verluste aus Gewerbebetrieb usw.) und dass für 2012 immer noch keine vollständige Einkommensteuererklärung vorgelegt worden sei. Der vorgenannte Schriftsatz des Beklagten wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Mai 2016 zur Stellungnahme bis 3. Juni 2016 übersandt. Eine Äußerung erfolgte nicht.

Während des Klageverfahrens hatte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2012 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Auswertung des Grundlagenbescheides des Finanzamtes M. vom 12. Oktober 2016 über die gesondert festgestellten Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit) mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 geändert.

In der mündlichen Verhandlung (am 25. Oktober 2016) hatte die Prozessbevollmächtigte der Kläger sodann eine Einkommensteuererklärung für 2012 vorgelegt und (u.a.) geltend gemacht, dass mit dem neuen Steuerbescheid für 2012 andere Änderungsmöglichkeiten dahin stehen könnten, in jedem Fall sei die beantragte Änderung gemäß § 175 AO vorzunehmen. Sie beantragte die Herabsetzung der Einkommensteuer 2012 auf 28.148 €.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2016 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger die Ihnen nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzte Ausschlussfrist versäumt hätten. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger am 16. Januar 2017 Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Bereits vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde legten die Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2016 Einspruch ein (am 17. November 2016), der vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2016 zurückgewiesen wurde. Der Einspruch - so die Begründung - sei zwar zulässig, weil die Klage mit dem Aktenzeichen 3 K 1013/16 als unzulässig abgewiesen worden sei. Der Einspruch sei jedoch nicht begründet. Die Kläger hätten mit dem Einspruch neben einer beantragten Verrechnungsstundung lediglich "eine anderweitige Festsetzung der Einkommensteuer 2012 beantragt" und sich auch auf den Hinweis (des Beklagten), dass der Einspruch keinen Erfolg habe, nicht weiter geäußert. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage seien die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermittelt und die Steuer richtig festgesetzt worden. Die Kläger hätten keine ausreichende Begründung für ihren Rechtsbehelf abgegeben.

Am 19. Januar 2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger die vorliegende Klage (3 K 1078/17) erhoben und den oben (wörtlich) zitierten Klageantrag gestellt, den sie auch in der (ihrem Telefax vom 25. April 2017 beigefügten) Klagebegründung mit Datum vom 17. Februar 2017 wiederholt hat (Blatt 34 der Gerichtsakte).

Mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung (Schriftsatz vom 24. Januar 2017) wurd...

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