Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee
Leitsatz (amtlich)
Die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat findet keine Anwendung auf die Truppe einer Vertragspartei des NATOTrStat begleitendes Zivilpersonal mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Normenkette
AO § 162 Abs. 2 S. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; NATOTrStat Art. I Abs. 1 Buchst. a, Art. X Abs. 1 Sätze 1-2; NATOTrStatZAbk Art. 71 Abs. 5-6
Tatbestand
Zwischen dem Kläger, einem am … 1986 geborenen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), und dem Beklagten steht sowohl die Berechtigung des Klägers in Bezug auf steuerliche Privilegien des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATOTrStat - (BGBl II 1961, 1190), umgesetzt durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen vom 18. August 1961 - Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - (BGBl II 1961, 1183), in Streit als auch die Frage, ob Einkünfte des Klägers nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. Juni 2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784) - DBA-USA 1989/2008 - von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszunehmen sind.
Der Kläger war seit dem 23. November 2007 bis in das Jahr 2010 als marine corps administrative clerk für das US-amerikanische Konsulat in F (Deutschland) tätig. Im Juni 2010 zogen der Kläger und seine Ehefrau, mit der er seit … 2010 verheiratet ist, mit der er zwei im Jahr ... und … geborene Kinder hat und welche sowohl die deutsche als auch die marokkanische Staatsangehörigkeit inne hat, in die USA. Im Jahr 2013 zogen der Kläger und seine Ehefrau nach Deutschland zurück. Im Streitjahr (2016) erhielt der Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 36.016,82 US-$ für eine am 23. Januar 2016 aufgenommene, zunächst auf drei Jahre befristete und ausschließlich im Inland ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit als ziviler Angestellter der US-amerikanischen Streitkräfte. Daneben erhielt er von einem als "DFAS ATTN: DFASIN/JAREA" bezeichneten Arbeitgeber für eine 2016 ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von insgesamt 6.356,36 US-$. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die W-2 Wage and Tax Statements 2016 (Blatt 21 f. der Einkommensteuerakte). Im Jahr 2018 wurde die Tätigkeit des Klägers als ziviler Angestellter der US-amerikanischen Streitkräfte bis zum 23. Januar 2021 verlängert.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, mit der er die Einzelveranlagung wählte, gab der Kläger aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens steuerfreien Arbeitslohn aus einer als "Angestellter der US-Streitkräfte" bezeichneten Tätigkeit in Höhe von 44.587 € an. Mit Bescheid vom 2. Januar 2019 setzte der Beklagte die Einkommensteuer gegenüber dem Kläger im Wege der Einzelveranlagung für das Streitjahr fest, wobei er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 44.587 € zu Grunde legte. Zur Erläuterung führte der Beklagte aus, Löhne und Gehälter aus öffentlichen Kassen könnten nach dem "DBA USA" dann in Deutschland besteuert werden, wenn sich die natürliche Person nicht nur wegen der Erbringung der Dienste in Deutschland aufhalte, sondern auch aus anderen Gründen in Deutschland ansässig geworden sei. Dem Arbeitslohn des Klägers seien die Privilegien "lt. USAREUR" in Höhe von 13.274 US-$ hinzugerechnet worden.
Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitsvertrag laufe am 23. Januar 2021 aus und könne nicht verlängert werden. Außerdem sei er, der Kläger, verpflichtet, sechs Monate vor Rückreise einem speziellen Programm beizutreten, das Mitarbeitern des "US-Heeresamtes" Arbeitsplätze in den USA vermittle. Die Ehefrau des Klägers nehme an einem Fortbildungskurs zum Thema Rechnungslegung und Kodierung auf einer US-amerikanischen online-Plattform teil, der ihr die notwendigen Kenntnisse vermitteln solle, um ärztliche Leistungen korrekt abrechnen und kodieren zu können. Dies sei für die Suche nach einem Arbeitsplatz in den USA von Vorteil. Um den Töchtern die Eingewöhnung in den USA zu erleichtern, seien diese an der US-amerikanischen Schule angemeldet, welche sie ab dem fünften Lebensjahr besuchten. Darüber hinaus besäßen beide Kinder die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Der Kläger und seine Ehefrau hätten Kontakt mit einer auf Immigrationsrecht spezialisierten Anwältin in den USA aufgenommen, um für die Mutter der Ehefrau eine dauerhafte Aufenthalt...