Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990
Tenor
I. Die zuletzt am 09. April 1996 geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer 1990, über den Gewerbesteuermeßbetrag 1990 sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1990 werden teilweise aufgehoben.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Körperschaftsteuer 1990 den Gewerbesteuermeßbetrag 1990 und die der Feststellung gemäß § 47 KStG zum 01. Dezember 1990 zugrunde liegenden Beträge nach der Maßgabe zu berechnen, daß der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 171.360,– DM unterbleibt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob aus einem Grundstücksverkauf im Streitjahr 1990 gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz –KStG– eine verdeckte Gewinnausschüttung resultiert.
Die Klägerin ist eine 1967 errichtete GmbH, die den Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art und deren Reparatur betreibt. Mit notariellem Vertrag vom 02. Mai 1990 veräußerte sie ein ihr gehörendes Grundstück von 2.848 qm samt aufstehender Bauten – einer Kraftfahrzeugwerkstatt – halle, Baujahr 1948 – zum Preis von 242.640,– DM an die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Aufbauten sollten auf Kosten der Klägerin abgerissen werden (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 02. Mai 1990, Blatt 38 ff der Rechtsbehelfsakten verwiesen). Zusätzlich wurde vereinbart, daß die Erwerberin den erworbenen Grund und Boden mit einer Kraftfahrzeug-, Büro- und Ausstellungshalle bebauen und nach Fertigstellung an die Klägerin vermieten sollte. Den Kaufpreis hatte die Klägerin anhand einer mündlichen Auskunft über die Wertverhältnisse des zu übertragenden Grundstücks beim Gutachterausschuß für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises … ermittelt.
Der Beklagte hielt diese Wertfindung für unzutreffend und ermittelte den Verkehrswert des Grundstückes durch seinen Bausachverständigen auf 414.000,– DM. Die Differenz von 171.360,– DM zum gezahlten Kaufpreis behandelte der Beklagte daraufhin als verdeckte Gewinnausschüttung und erließ am 31. August 1992 – unter Änderung der ursprünglichen Bescheide vom 28. Oktober 1991 (Körperschaftsteuer), vom 04. November 1991 (Gewerbesteuer) und Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1990 vom 28. Oktober 1991 – jeweils einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheid für 1990 sowie einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1990. Der Körperschaftsteuerbescheid 1990 und der Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1990 wurden am 02. September 1993 nochmals geändert.
Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidungen vom 22. September 1993).
Aufgrund einer Betriebsprüfung hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide am 09. April 1996 erneut geändert. Diese Änderungsbescheide sind gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung –FGO– Gegenstand des Verfahrens geworden.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, daß der Kaufpreis mit 242.640,– DM angemessen sei und folglich eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegen könne. Die Wertermittlung des Bausachverständigen des Beklagten sei falsch und nicht nachvollziehbar. Der von ihr aufgrund der mundlichen Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Altenkirchen angesetzte Kaufpreis von 242.640,– DM (200 qm à 320,– DM = 64.000,– DM, 625 qm à 40,– DM – 25.000,– DM, 2.023 qm à 76,– DM = 153.640,– DM) werde außerdem durch das schriftliche Gutachten des Gutachterausschusses vom 12. März 1992 bestätigt. Hierin wurde ein Grundstückswert in Höhe von 267.340,– DM abzüglich 40.000,– DM für Abrißkosten = 227.340,– DM ermittelt. Dabei wurden 340 qm mit 225,– DM, 2.368 qm mit 80,– DM und 140 qm mit 10,– DM – jeweils pro Quadratmeter – eingesetzt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Gutachterausschusses, Blatt 7 ff der Finanzgerichtsakten, verwiesen). Außerdem habe man sich vor Abschluß des Kaufvertrages in der üblichen Art und Weise bei dem Gutachterausschuß über den Grundstückswert vorinformiert und dann im Vertrauen hierauf das Rechtsgeschäft abgeschlossen. Das schließe eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus. Wenn der Beklagte argumentiere, die Wertermittlung nach Richtwerten verdiene den Vorzug vor einem Sachverständigengutachten, werde übersehen, daß die Richtwertzonen im innerstädtischen Bereich von Altenkirchen nur sehr global dargestellt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die zuletzt am 09. April 1996 geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer 1990, über den Gewerbesteuermeßbetrag 1990 sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1990 dahin zu ändern, daß der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 171.360...