Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrere fremdbetrieblich genutzte Teile eines nicht in Teileigentum aufgeteilten Gebäudes als ein Wirtschaftgut
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Gebäude, das teils zu eigenbetrieblichen, teils zu fremdbetrieblichen, und teils zu fremden Wohnzwecken dient, nicht in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt, so stellen mehrere an unterschiedliche Mieter zu fremdgewerblichen Zwecken vermietete Einheiten ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das nur einheitlich dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden kann.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist, inwieweit Wirtschaftsgüter zu bilanzieren sind. Der Kläger ist Eigentümer eines gemischt genutzten Grundstücks in der ... - Str. in G. Das Ladenlokal im Erdgeschoss links wurde bis August 1977 für den Lebensmittelladen des Klägers genutzt, im Jahr 1977 wurde es durch einen Anbau erweitert und ist seither an eine Apotheke vermietet. In dem Ladenlokal rechts wird seit 1977 der Einzelhandel des Klägers mit Tabak und Schreibwaren betrieben. Die Wohnung im 1. Obergeschoss links war bis Dezember 1991 zu Wohnzwecken vermietet. Seit Januar 1992 sind die Räume an die Apotheke vermietet. Die Wohnung im 1. Obergeschoss rechts ist nach einem Umbau im Jahr 1981 an eine Arztpraxis vermietet. Die Wohnung im 2. Obergeschoss links ist zu Wohnzwecken vermietet, die rechte Wohnung sowie die Wohnung im Dachgeschoss sind nach Umbau im Jahr 1983, bzw. einer Aufstockung in 1990/91 ebenfalls als Arztpraxen vermietet. Die Gebäudeteile für das Schreibwarengeschäft und die Apotheke (ohne die Räume im 1. OG) wurden als Betriebsvermögen des Schreibwarengeschäfts bilanziert. Die übrigen Teile des Hauses wurden als Privatvermögen behandelt. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass sämtliche fremdbetrieblichen Zwekken dienenden Gebäudeteile (an die Apotheke vermietete Räume einschließlich der Räume im Obergeschoss, sowie Arztpraxen) ein einheitliches Wirtschaftsgut seien, das einheitlich zu bilanzieren sei. Der Bilanzansatz sei in der ersten noch offenen Bilanz erfolgswirksam zu korrigieren. Die in den Jahren 1981 und 1983 umgebauten Arztpraxen seien mit den um die Abschreibung geminderten Einlagewerten zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu bilanzieren; die neu geschaffene Arztpraxis im Dachgeschoss müsse mit den fortgeführten Herstellungskosten und die für die Apotheke genutzten Räume im 1. OG mit dem fortgeführten Einlagewert 1992 bilanziert werden. Der Prüfer aktivierte den Grund und Boden, der auf die fremd vermieteten betrieblichen Räume entfällt, entsprechend den nach seiner Auffassung zu bilanzierenden Gebäudeteilen mit den Teilwerten zum jeweiligen Stichtag. Die Gebäudeteile wurden wie folgt aktiviert:
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Zeitpunkt |
Einlagewert |
AfA 1991 |
AfA 1992 |
1. OG links Apotheke |
1992 |
155.000 DM |
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3.100 DM |
1. OG rechts Arztpraxis |
1991 |
100.370 DM |
2.479 DM |
2.479 DM |
2. OG rechts Arztpraxis |
1991 |
139.451 DM |
3.282 DM |
3.282 DM |
DG Arztpraxis |
1991 |
717.201 DM |
14.344 DM |
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1992 |
30.104 DM |
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14.946 DM |
Auf die aktivierten Grundstücksteile entfallende Schuldzinsen und andere Aufwendungen einschließlich AfA wurden an Stelle der Einkünfte aus Vermietung bei den gewerblichen Einkünften berücksichtigt. Die auf diese Gebäudeteile entfallenden Mieteinnahmen wurden als Einnahmen aus Gewerbebetrieb erfasst. Dadurch minderten sich im Streitjahr 1991 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von bisher 146.905 DM auf 93.869 DM; die Einkünfte aus Vermietung wurden von minus 65.981 DM auf 51 DM erhöht. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, nach Aufgabe des Lebensmittelgeschäfts seien die Apothekenräume als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden. Dieser Vorgang habe nicht zu einer Entnahme geführt. Durch die Vermietung weiterer Grundstücksteile ab 1981 an Ärzte sei bisher fremd vermieteter Wohnraum zu fremdbetrieblich genutzter Fläche geworden. Die entsprechenden Teile hätten weiterhin als Privatvermögen behandelt werden können. Dadurch sei auch die gewählte Bilanzierung nicht unrichtig geworden.
Fremd vermietete Teile eines Gebäudes könnten durchaus mehrere Wirtschaftsgüter darstellen, die unterschiedlich behandelt werden könnten. Insbesondere könne durch eine spätere Nutzungsänderung eines anderen Gebäudeteils nicht eine Entnahme erzwungen werden. Ebenso wenig könne eine Aktivierung der anderen Gebäudeteile erzwungen werden.
Die Kläger berufen sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des BFH vom 8. März 1990 - IV R 60/89 (BStBl II 1994, S. 559).
Nach Verwaltungsauffassung liege eine Entnahme vor, wenn ein fremdgewerblicher Grundstücksteil dem Privatvermögen zugeordnet worden sei und später ein Teil der bisher eigenbetrieblich genutzten Räume ebenfalls fremdbetrieblicher Nutzung zugeführt werde. Folge man diese...