Entscheidungsstichwort (Thema)
Bescheid über die Ablehnung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 1996
Tenor
I. Es wird festgestellt, daß der Bescheid vom 10. Juni 1996 über die Ablehnung einer Lohnsteuerermäßigung und die Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 1996 rechtswidrig waren, soweit die Eintragung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 10.675,– DM als Werbungskosten versagt wurde.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin durch ihren Umzug in die Wohnung … am 1. Mai 1996 aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt begründet hat und deshalb die für den Rest des Streitjahres ihr hieraus entstandenen notwendigen Mehraufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.
Die Klägerin ist nicht verheiratet und von Beruf Optikerin. Bis zum 29. Februar 1996 war sie in A., ab 1. März 1996 in B. bei einem Optiker nichtselbständig beschäftigt.
Ab 1.1.1996 hatte sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten die aus 11/2 Zimmern, 1 Küche und einem Bad mit einer Wohnfläche von insgesamt 50 qm bestehende Wohnung in C. zu einem monatlichen Mietzins von 400 DM zuzüglich 100 DM Nebenkostenvorauszahlung angemietet. Ab 1.5.1996 hatte sie die in B. gelegene, aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad und 1 Keller bestehende Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 65 qm zum Mietzins incl. Nebenkosten von 880 DM angemietet.
Am 14. Mai 1996 stellte die Klägerin den Antrag, einen Freibetrag von 23.580 DM auf ihrer Lohnsteuerkarte einzutragen wegen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung ab 1. Januar 1996. Diesen Betrag errechnete sie wie folgt:
1. Fahrt zum Beschäftigungsort |
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305 km × 0,52 DM |
159,00 DM |
50 Familienheimfahrten, einfache Entfernung 305 km |
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305 km × 0,70 DM = 213,50 × 50 |
10.675,00 DM |
Miete 12 × 880 DM |
10.560,00 DM |
Verpflegungsmehraufwand 91 Tage à 46 DM |
4.186,00 DM |
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25.580,00 DM |
abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag |
2.000,00 DM |
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23.580,00 DM |
Zur Begründung führte sie aus, sie habe seit diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in C. um dort mit ihrem Partner zusammen zu leben. Aufgrund ihrer Beschäftigung zunächst in A. dann in B. habe sie seit 1. Mai 1996 in B. eine Wohnung; vorher sei sie „kurzfristig untergebracht” gewesen.
Der Beklagte lehnte die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ab, da die doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlaßt sei. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr nur noch die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ab 1. Mai 1996 und errechnet die damit zusammenhängenden Aufwendungen wie folgt:
1. Fahrt zum Beschäftigungsort |
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305 km × 0,52 DM |
159,00 DM |
34 Familienheimfahrten, einfache Entfernung 305 km |
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305 km × 0,70 DM = 213,50 × 34 |
7.259,00 DM |
Miete 8 × 880 DM |
7.040,00 DM |
Verpflegungsmehraufwand 91 Tage à 46 DM |
4.186,00 DM |
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18.644,00 DM |
Sie trägt vor, bis zum 31.12.1995 habe sie ihren Haupt- und bis dahin einzigen Wohnsitz in B., gehabt. Seit 1.1.1996 habe sie ihren Hauptwohnsitz in C. Ihren bisherigen Wohnsitz in der Kämmererstraße habe sie zunächst als Nebenwohnsitz beibehalten, da sie zum damaligen Zeitpunkt in A. bei einem Optiker beschäftigt gewesen sei. Dieses Arbeitsverhältnis habe sie zum 29.2.1996 gekündigt, da sie sich habe beruflich verändern wollen und in C. Arbeit gesucht habe. Da es ihr nicht gelungen sei, in C. eine neue Arbeitsstelle zu finden, habe sie sich parallel dazu auch in B. beworben und schließlich ab 1.3.1996 in B. auch eine Arbeitsstelle gefunden. Im Zuge dieses beruflichen Wechsels habe sie ihren Wohnsitz innerhalb von B. verlegt, wodurch sich ihr Arbeitsweg auf ein Minimum reduziert habe.
Die Frage der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung sei durch die Begründung des – rein beruflich veranlaßten – Wohnsitzes in der Siegfriedstraße neu zu prüfen, weshalb die vorherige Wegverlegung des Hauptwohnsitzes nach C. aus privaten Gründen keine Rolle spiele. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des BFH vom 26. August 1988 – VI R 111/85, BStBl II 1989, S. 89.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß der Bescheid vom 10. Juni 1996 über die Ablehnung einer Lohnsteuerermäßigung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1996 rechtswidrig war, mit der Maßgabe, daß die doppelte Haushaltsführung ab 1. Mai 1996 mit einem Betrag von 18.644,00 DM für 1996 anzuerkennen war,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält das Urteil des BFH im Streitfall nicht für einschlägig. Als „Beschäftigungsort” sei nicht nur die politische Gemeinde anzusehen, sondern auch deren Umgebung, also das Einzugsgebiet. Fahre ein Arbeitnehmer aus einer in der Umgebung gelegenen Gemeinde täglich zu seiner Arbeitsstätte, so sei...