Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilungsverbot bei gemischt veranlasster Auslandsreise?
Leitsatz (amtlich)
Begleitet ein Steuerberater zusammen mit seiner in der Steuerberatungskanzlei angestellten Ehefrau einen befreundeten Mandanten und dessen Ehefrau auf einer Geschäftsreise nach Fernost, um ihn bei Verhandlungen mit Geschäftspartnern zu beraten, so können die auf den Steuerberater entfallenden Reisekosten teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden; die Aufteilung ist im Schätzungswege vorzunehmen.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen mit dem Geschäftsführer einer Mandantin - Firma I GmbH in I - und dessen Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger ist Steuerberater und selbständig mit Geschäftssitz in I freiberuflich tätig. Seine Ehefrau ist als Angestellte ebenfalls in der Steuerberaterkanzlei des Klägers beschäftigt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 einen erklärten Gewinn von 354.889,00 DM bei Bruttoerlösen aus der Steuerberatungstätigkeit von 953.551,00 DM.
Anlässlich der Feststellungen einer beim Kläger im Jahr 2000 durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999, die im Übrigen nur zu geringfügigen Abweichungen von den erklärten Gewinnen führte, erkannte der Prüfer die Kosten einer Flugreise nach Bangkok und Hongkong in Höhe von 7.523,00 DM, welche der Kläger in der Gewinnermittlung für 1997 als Betriebsausgaben abgezogen hatte, nicht an. Nach Auffassung des Prüfers spreche gegen die berufliche Veranlassung der Flugreise die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers an der Reise teilgenommen habe, wobei die dafür angefallenen Kosten privat behandelt worden waren, wie auch der Reisetermin vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997 und der Umstand, dass die Kosten der Reise dem Mandanten nicht weiterberechnet worden seien, obwohl es erfahrungsgemäß üblich sei, dass Kosten dieser Größenordnung, die auf Anlass des Mandanten entstanden seien, dem Mandanten auch weiterberechnet würden.
Im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nahm der Kläger zu den vorgenannten Punkten mit Schriftsatz vom 26. August 2000, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 21 bis 23 der ESt-Akten), Stellung und führte aus: Die Reiseteilnahme seiner Ehefrau begründe nicht die Annahme einer privaten Veranlassung der Reise insgesamt; seine Ehefrau, mit der er seit 28 Jahren verheiratet sei, begleite ihn stets zu auswärtigen Terminen, womit auch seine Mandanten einverstanden seien; außerdem unterstütze ihn seine Ehefrau seit etwa 20 Jahren auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten in seiner täglichen Arbeit. Auch der Termin der Reise sei beruflich veranlasst gewesen; seine Mandanten, welche ihn in jedem Fall bei der Reise dabei hätten haben wollen, hätten ihm den Termin freigestellt so dass er den Jahreswechsel gewählt habe, den er gewöhnlich zusammen mit seiner Ehefrau seit 20 Jahren in den Bergen verbringe, weil in dieser Zeit sein Büro geschlossen sei. Es sei ihm von Anfang an klar gewesen, dass er seinem größten Mandanten mit einem Jahresumsatz von rd. 40.000 bis 50.000 DM jährlich und das bereits 20 Jahre lang diesen Gefallen nicht abschlagen könne. Außerdem habe dieser ihm unmissverständlich erklärt, dass er das Entgegenkommen von ihm für eine 20 Jahre treue Mandantschaft erwarte. Eine Weiterberechnung der angefallenen Reisekosten sei für ihn nicht in Betracht gekommen, weil er üblicherweise auch sonst bestimmte Nebenleistungen seiner Beratungstätigkeit nicht gesondert in Rechnung stelle. Insoweit verzichte er jährlich etwa auf 100.000 DM zusätzlichen Umsatz zum Wohl seiner Mandanten; nicht anders sei er mit den angefallenen Reisekosten verfahren. Schließlich sei auch die Teilnahme an der Reise selbst beruflich veranlasst gewesen. Die Firma I GmbH, deren Inhaber die Eheleute W - die weiteren Reiseteilnehmer - seien, sei beauftragt worden, für das thailändische Königshaus handgefertigte Musterkameen anzufertigen und diese innerhalb eines halben Jahres persönlich in Bangkok vorzulegen. Gleichzeitig sei angekündigt worden, bei der Bemusterung mit einem Rechtsvertreter des Königshauses einen Liefervertrag zu schließen. Den Eheleuten W sei zugesichert worden, dass sie ihrerseits einen kompetenten Verhandlungspartner mitbringen dürften. Da die Eheleute W seit 20 Jahren auf seinen Rat hörten und nur ihm vertrauten, hätten sie ihn mit der Angelegenheit beauftragt; da es sich um ein zu erwartendes Geschäft der Größenordnung von mehreren Millionen DM gehandelt habe, sei für seine Mandanten außer ihm niemand für die Abwicklung in Frage gekommen. Denn er verfüge über Erfahrungen mit Verträgen mit Asia...