Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung eines Kindes, das einen vom Zivildienst befreienden Dienst leistet
Leitsatz (redaktionell)
Die Ableistung eines „anderen“ Dienstes gemäß § 14b ZDG bei dem Eirene Internationaler Friedensdienst e. V. fällt nicht unter § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d; ZDG § 14b
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Zeit, während der bei der Organisation Eirene in Nicaragua „anderer“ Dienst anstelle des Zivildienstes vom Sohn der Klägerin abgeleistet wurde, Kindergeld zu gewähren ist.
Der am 29. November 1979 geborene Sohn N. der Klägerin beendete im Juni 2000 seine Schulausbildung. In der Zeit Juli und August 2000 absolvierte er die sogenannte „Wartezeit“ bis zum Beginn des anderen Dienstes im Ausland gemäß § 14b Zivildienstgesetz. In der Bescheinigung der Eirene Internationaler Friedensdienst e. V. (Blatt 45 der Kindergeldakte des Beklagten) ist u. a. ausgeführt:
„Hiermit bestätigen wir, dass Herr ...N. geboren am 29. ... in ... für einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG von unserer Organisation angenommen worden ist. Er wird in der Zeit vom 1. 9. 2000 bis zum 1. 2. 2002 einen anderen Dienst im Ausland in dem Projekt CIVITE in Nicaragua durchführen.
Damit würde der oben genannte anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Zivildienstpflicht nach § 14b des ZDG erfüllen.
Eirene wurde mit Schreiben des Bundesministers für Jugend, Familien, Frauen und Gesundheit vom 14. 10. 86 als Träger eines Dienstes nach § 14b ZDG anerkannt.
Eirene und unsere Partnerorganisation tragen die Kosten für die Unterkunft, den Unterhalt, die Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung und die Reisekosten des Freiwilligen. Zusätzlich erhält er ein Taschengeld.“
Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 setzte der Beklagte mit Wirkung von Juli 2000 an das Kindergeld für N. auf 0,-- DM fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie die Gewährung des Kindergelds für die Wartezeit beantragte und sich - unter Ziffer 2 des Einspruchsschreibens - für die Zeit des anderen Dienstes im Ausland auf die von ihr angenommene Gleichstellung des Europäischen Freiwilligendienstes mit der Regelung analog des freiwilligen ökologischen und freiwilligen sozialen Jahres berufen hat. Sie sehe keinen Unterschied im Freiwilligendienst in Europa oder in einem andern außereuropäischen Land.
Mit Bescheid vom 5. September 2000 wurde dem Einspruch insoweit abgeholfen, als für Juli und August noch Kindergeld gewährt wurde. Ansonsten („ab 9/00“) hatte der Einspruch jedoch keinen Erfolg; die Einspruchsentscheidung datiert vom 17. Oktober 2000.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 hatte die Klägerin - einseitig - dem Beklagten mitgeteilt, dass Kindergeldempfänger betreffend N. ihr Ehemann sein solle. Die Klägerin begründet dieses Schreiben vom 10. Oktober 2000 damit, der kirchliche Arbeitgeber des Ehemannes habe sich bereit erklärt, auch für den Fall der Nichtzahlung des Kindergelds im Zeitraum der Ableistung des „anderen“ Dienstes im Ausland weiterhin den Ortszuschlag für N. zu gewähren.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel für die Zeit ab September 2000 weiter. Sie trägt vor, der Beklagte habe verkannt, dass der seitens des Kindes N. abgeleistete andere Dienst im Ausland analog dem Europäischen Freiwilligendienstes behandelt werden müsse. Seit dem 2. Januar 2000 sei der Europäische Freiwilligendienst dem freiwilligen sozialen und ökologischen Jahr als Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG gleichgestellt. Ein Gesetz zur Förderung des Freiwilligen Internationalen Dienstes werde von der Bundesregierung erarbeitet. Intention sei es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Dienste im Ausland anzupassen. Es sei beabsichtigt, die gleichen Grundsätze der sozialen Sicherung, die bereits Grundlage des Europäischen Freiwilligendienstes seien, auch im Gesetz zur Förderung eines internationalen Dienstes festzuschreiben. Entscheidend sei, dass auch entsprechend den Gesetzen zur Förderung des freiwilligen sozialen und freiwilligen ökologischen Jahres (FSJG, FÖJG) während eines freiwilligen internationalen Dienstes das Kindergeld weitergezahlt werden solle. Eine entsprechende Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes und eine Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG würden erfolgen, wie die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestags vom 21. April 1999 (Drucksache 141065) ergebe. Angesichts der bestehenden Parallelen zwischen dem Europäischen Freiwilligendienst und dem anderen Dienst im Ausland und der laufenden Gesetzesinitiative sei im Wege der teleologischen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG zur Vermeidung von grundgesetzlich relevanten Ungleichbehandlungen das Kindergeld bereits jetzt für Freiwillige, die einen anderen Dienst im Ausland leisteten, weiterzuzahlen.
Weiterhin wird vorgetragen, im Unterschied zum Zivildienst werde bei dem anderen Dienst kein staatlicher Zuschuss gewährt.
Die Klägeri...