Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei nicht nur auf den Unternehmer lautenden Rechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Vorsteuerabzug aus Rechnungen betreffend Lieferungen und sonstige Leistungen für das Unternehmen des Unternehmers kommt auch dann in Betracht, wenn Rechnungen an die Ehefrau des Unternehmers adressiert sind.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bzw. in welchem Umfang in Baurechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Der Kläger wohnt in S, wo er Landwirtschaft als Einzelunternehmer betreibt; er bewirtschaftet 19 Hektar Ackerland und 20 Hektar Grünland. Auf dem Ackerland werden Hafer, Gerste und Weizen sowie Mais und Rüben angebaut. Die angebauten Produkte, außer Gerste und Weizen, werden an die eigenen Tiere verfüttert. Der Kläger besitzt 30 Pferde, davon acht Kaltblutpferde, weiterhin Jungtiere und Ponys sowie 14 Stück Rindvieh, davon sechs Mutterkühe, zwei Bullen und sechs Kälber. Der Gewinn aus der Landwirtschaft wird durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt; die landwirtschaftlichen Umsätze besteuert der Kläger nach Durchschnittsätzen für landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG. Die Kaltblutpferde setzt der Kläger für Holzrückarbeiten ein, außerdem führt er mit seinen Pferden Planwagenfahrten durch. Aus diesen Tätigkeiten werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die entsprechenden Umsätze werden nach allgemeinen Grundsätzen der Regelbesteuerung erworben.

Im August 1995 heiratete der Kläger. Mit Vertrag vom 5. Oktober 1995, Urkundenrolle 17/95 des Notars ..., kauften der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam in der Gemarkung B, Flur 5 Nr. 126 und 128 Ackerland mit Flächen von 2.765 qm und 2.852 qm, insgesamt 5.617 qm, zum Kaufpreis von 7.500,-- DM. Mit weiterem Vertrag vom 23. Oktober 1995, Urkundenrolle 92/95 desselben Notars, kauften der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam den ebenfalls in B, Flur 5 Nr. 127, belegenen Acker mit einer Fläche von 2.717 qm zum Kaufpreis von 5.434,-- DM. Die genannten Äcker, Flur-Nrn. 126 bis 128, wurden im Liegenschaftskataster zu einer Parzelle zusammengefasst und werden nunmehr als Parzelle Flur 5 Nr. 126/1 geführt.

Mit einer bei der Kreisverwaltung (Bauamt) des R-Kreises am 9. Januar 1996 eingegangenen Bauvoranfrage vom Oktober 1995 trugen die Ehegatten vor, es sei geplant, in B, Flur 5 Nr. 126/1, einen Reiter-Ferienhof als Haupterwerbsbetrieb in drei Bauabschnitten zu errichten. Mit Bescheid vom 1. Juli 1996 teilte das Bauamt den Ehegatten mit, hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Mit Bauantrag vom 2. August 1996 beantragten die Ehegatten, auf ihren Grundbesitz Flur 5 Nr. 126/1 ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude, Stall und Gerätehalle, zur Errichtung zu genehmigen. Die Gebäude sollten in Holzbauweise errichtet werden. Die geschätzten Baukosten wurden mit 500.000,-- DM angegeben.

Folgende Baumaßnahmen waren vorgesehen:

umbauter Raum

überbaute Fläche

Nutzfläche

Stall

2.144,55 cbm

571,88 qm

535,70 qm

Gerätehalle

878,60 cbm

219,60 qm

176,00 qm

Waschplatz

65,80 cbm

23,50 qm

23,50 qm

3.088,95 cbm

814,98 qm

735,20 qm

In Ergänzung zum Bauantrag legten die Ehegatten dem Bauamt im November 1996 einen landespflegerischen Begleitplan vor. Nach den planerischen Unterlagen stellen der Stall und das Gerätehaus den ersten Bauabschnitt dar. Im zweiten Bauabschnitt sollen ein Verwaltungs- und Wohnhaus sowie eine Reitplatzüberdachung, im dritten Bauabschnitt vier Holzblockhäuser für Feriengäste hinzukommen. Mit Bescheid vom 11. November 1996 wurde die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude - Stall, Gerätehalle und Waschplatzüberdachung - genehmigt. Ebenfalls im November 1996 wurde mit den Baumaßnahmen begonnen. Das Stallgebäude war im Sommer 1997 fertiggestellt. Die Gerätehalle und die Waschplatzüberdachung wurden im Jahr 1998 gebaut.

Der Kläger meldete für das erste Kalendervierteljahr 1997 einen Umsatzsteuerüberschuss in Höhe von 10.543,-- DM beim Finanzamt an. Die Umsatzsteuer aus den Baukosten für den Stall machte er als Vorsteuer geltend. Der Beklagte überprüfte die Besteuerungsgrundlagen des Klägers im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung. Für das Bauvorhaben wurden als Baukosten festgestellt:

im Kalenderjahr 1996

brutto

86.002,89 DM,

ausgewiesene Umsatzsteuer

11.120,54 DM;

im 1. Quartal 1997

brutto

63.310,98 DM,

Umsatzsteuer

8.257,84 DM.

Nach den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung weisen die Baurechnungen zum Teil die Eheleute und zum Teil den Kläger als Adressaten aus. Die Finanzierung des Bauvorhabens erfolgte gemeinsam durch die Eheleute. Verträge der Ehegattengemeinschaft mit dem Kläger über die Überlassung des Grundbesitzes in B, Flur 5 Nr. 126/1 zur Nutzung durch den Kläger liegen nicht vor.

Nach Schriftverkehr u. a. mit der OFD Koblenz setzte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 1998 die Umsatzsteuer des Klägers für das erste Kalendervierteljahr 1997 auf minus 204,-- DM fest, wobei s...

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