Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Sie sind für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Streitig sind Aufwendungen des Klägers wegen doppelter Haushaltsführung, deren Abzug gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit begehrt wird.
Der Kläger ist seit mehr als dreißig Jahren bei … in … beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG). Die Klägerin war im Streitjahr arbeitslos und hat Arbeitslosengeld bezogen.
Die Kläger hatten ihren Wohnsitz bis 1987 in …, in der Nähe der Arbeitsstätte des Klägers. In der Zeit vom 1.9.1987 bis 15.5.1988 war auch die Klägerin bei … in … als Aushilfe beschäftigt. Am 2.5.1988 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber ins Zentrallager nach … versetzt. Zum 1.1.1990 wurde er wieder an seinem früheren Arbeitsort in … beschäftigt.
Bereits 1982 hatten die Kläger in … (Entfernung von … 180 km) ein Grundstück erworben und in den Jahren 1984 bis 1987 darauf in Eigenleistung ein Einfamilienhaus errichtet. Am 18.12.1987 verlegten die Kläger ihren Hauptwohnsitz von … in das fertiggestellte Einfamilienhaus … in …. Die Wohnung in …, wurde als Zweitwohnung beibehalten. Eine entsprechende Ummeldung beim Einwohnermeldeamt war für beide Kläger bereits zum 1.5.1987 erfolgt. Der Kläger hat sodann am 29.10.1990 den Zweitwohnsitz in … von … nach … umgemeldet. Die Klägerin ist noch immer mit Zweitwohnsitz in … gemeldet.
Seit 1988 haben die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt hat eine doppelte Haushaltsführung für die Zeit vom 1.1.1988 bis 30.5.1988 abgelehnt, weil beide Kläger in … gewohnt und gearbeitet hätten. Für die Zeit danach bis einschließlich 1992 wurden die geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten berücksichtigt.
Für das Streitjahr haben die Kläger erneut Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, und zwar
1. zwei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug für eine Entfernung von 180 km mit 0,52 DM je Kilometer |
= 188,– DM |
2. 40 Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug für eine Entfernung von 180 km mit 0.65 DM je Entfernungskilometer |
= 4.680,– DM |
3. Kosten der Unterkunft am Arbeitsort |
3.120,– DM |
4. Mehraufwendungen für Verpflegung für 188 Tage |
3.008,– DM |
insgesamt: |
10.996,– DM |
Das Finanzamt erkannte nunmehr Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht mehr an, weil der Familienwohnsitz am 18.12.1987 aus privaten Gründen vom Arbeitsort … in das 1987 fertiggestellte Einfamilienhaus in … wegverlegt worden sei. Durch Einkommmensteuerbescheid 1993 vom 10.10.1994 wurde die Einkommensteuer 1993 auf 3.369,– DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Klägers hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1993 durch Bescheid vom 29.11.1994 in zwei nicht mehr streitigen Punkten geändert und die Einkommensteuer 1993 auf 2.971,– DM festgesetzt.
Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 5.12.1994 zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sei nicht erfüllt, weil die doppelte Haushaltsführung nicht aus beruflichem Anlaß begründet worden sei. Der Kläger habe seinen Familienwohnsitz im Dezember 1987 vom Arbeitsort … wegverlegt. Dafür seien allein private Gründe ausschlaggebend gewesen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage. Sie erstreben weiterhin den Abzug von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Sie tragen vor, der Kläger sei seit über 30 Jahren bei … beschäftigt. Er habe bereits zwei Jahre in … gearbeitet und in … gewohnt. Nach dem Kauf des Grundstücks in … sei der Kläger wieder nach … versetzt worden. Seit Mitte 1988 befinde sich der Hauptwohnsitz der Kläger in … Die Klägerin wohne und arbeite dort ständig. Wegen des Arbeitsplatzes des Klägers in … liege eine doppelte Haushaltsführung vor. Die Kinder der Kläger hätten in … die Schule besucht. Das sei aber für die Entscheidung nicht von Bedeutung.
Ein zweiter Hausstand sei aus beruflichem Anlaß nicht begründet worden. Die Wohnung in … habe wegen Abriß aufgegeben werden müssen. Es habe deshalb nahegelegen, in die entfernt liegende Wohnung zu ziehen. Auf die Rechtsprechung über die Begründung eines zweiten Hausstandes komme es deshalb hier nicht an.
Auch auf den Zeitpunkt der Wohn sitz Verlegung von … nach … sei nicht abzustellen, da der Kläger am 2.5.1988 ins Zentrallager nach Köln versetzt worden sei. Spätestens mit der erneuten Verlegung des Arbeitsplatzes nach … am 1.1.1990 sei die doppelte Haushaltsführung gegeben, da der eigene Hausstand in … zu...