rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987. Feststellungsbescheid gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG. Gewerbesteuermeßbetrag 1987

 

Tenor

I. Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1987 vom 08. März 1991, des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1987 vom 08. März 1991 sowie des Gewerbesteuermeßbescheides für das Jahr 1987 vom 25. März 1991, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. April 1993, wird bestimmt, daß der Beklagte die Körperschaft-Steuer und den Gewerbesteuermeßbetrag für das Jahr 1987 sowie die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu berechnet, indem der Forderungsverzicht i.H.v. 100.000,– DM nicht als verdeckte Gewinnausschüttung sondern als betrieblicher Aufwand behandelt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hohe von 6.100,– DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Hohe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Forderungsverzicht der Klägerin gegenüber der … Firma … eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Gesellschafters der Klägerin, Herrn …, ist

Die Klägerin stellt Kunststoffarmaturen her. Alleiniger Gesellschafter war im Streitjahr Herr …. Dieser war auch mit 76 v.H. an der Firma … beteiligt. Weiterer Gesellschafter dieser Firma war dessen Sohn. mit 24 v.H.

Im Jahr 1990 fand eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Veranlagungszeitraume 1986 bis 1988 statt. Dabei stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin mit Vereinbarung vom 17. Dezember 1987 mit Rücksicht auf die bestehende Überschuldung der …, der, drohenden Zahlungsunfähigkeit und der damit einhergehenden Konkursgefahr auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Hohe von 100.000,– DM verzichtet hat. In der Vereinbarung ist weiterhin ausgeführt, daß der Verzicht im Interesse der Erhaltung des Vertriebsnetzes und damit der Erhaltung des … Absatzmarktes ausgeübt werde. Der Forderungsverzicht werde mit der Maßgabe gewahrt, daß die Forderung mit 60 % des Ursprungsbetrages wieder auflebe, wenn die … durch die Erwirtschaftung von Gewinnen wieder in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Restforderung mit 40 % des Ursprungsbetrages werde vollständig erlassen. Der Zahlungsmodus für die Tilgungsleistungen werde in dem Geschäftsjahr festgelegt, in dem erstmalig Gewinn erwirtschaftet werde (wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 17. Dezember 1987, Bl. 68 f Prozeßakte Bezug genommen). Der Forderungsverzicht wurde seitens der Klägerin als Aufwand verbucht. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, daß der Forderungsverzicht eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle und erhöhte den Jahresgewinn für 1987 um diesen Betrag. Außerdem stellte er die Ausschüttungsbelastung her, da der Prüfer davon ausging, daß die verdeckte Gewinnausschüttung im Streitjahr dem Gesellschafter zugeflossen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht 16. August 1990 (Bl. 15 ff. Bp-Berichtsakte), insbesondere Tnr. 35 und Anlage 5 Bezug genommen.

Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung, das der Beklagte übernahm, ergingen an die Klägerin am 08. März 1991 ein nach § 164 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr und ein geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31. Dezember 1987 sowie am 25. März 1991 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für das Streitjahr. Auf die Aktenausfertigung der Bescheide wird Bezug genommen (Bl. 49 f KSt-Akte, Bl. 8 ff. der Feststellungsakten und Bl. 5 f GewSt-Akte).

Den am 28. März 1991 eingelegten Rechtsbehelf (Bl. 24 Rb-Akte) hat der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 05. April 1993 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Aktenausfertigung der Entscheidung (Bl. 65 ff. Rb-Akte) wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage und macht im wesentlichen geltende daß eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliege. Entgegen der Ansicht des Beklagten enthalte der Forderungsverzicht gegenüber der … erhebliche Vorteile für sie, die den Forderungsverzicht geradezu notwendig gemacht hatte. Die wirtschaftliche Situation der … sei im Jahr 1987 schlecht gewesen. Diese hatte am 29. Oktober 1986 entsprechend dem … Gesellschaftsrecht einen Fortführungsbeschluß gefaßt, wonach die Gesellschafter binnen einer Frist von zwei Jahren gem. Art. … für eine Wiederherstellung des Eigenkapitals hätten sorgen müssen. Die Gesellschafter hatten dies durch Erwirtschaften von Gewinnen oder durch Kapitalzuführung gekonnt. Insoweit gebe es entgegen der Ansicht des Beklagten keinen zwingenden gesellschaftsrechtlichen Grund nach … Gesellschaft...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge