rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahmewert bei Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 v. H. - Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Entnahmewert bei der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG handelt es sich um einen umsatzsteuerlichen Netto-Wert, der nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu kürzen ist.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 12 Nr. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung.
Der Kläger betreibt in ... einen ... . In seiner Überschussrechnung für 1999 hat der Kläger die private Pkw-Nutzung nach der 1%-Regelung mit 12 % von 50.870,00 DM = 6.104,00 DM berücksichtigt. Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung hat der Beklagte den erklärten Gewerbegewinn um 781,36 DM (16 % Umsatzsteuer aus 80 % von 6.104,40 DM - vgl. Bl. 11/1999 ESt-Akten) erhöht. Der Einkommensteuerbescheid datiert vom 10. August 2000. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass es sich bei dem Betrag von 6.104,00 DM bereits um einen Brutto-Betrag handele. Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- sei die private Pkw-Nutzung mit 12 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen. Dieser Wert betrage unstreitig 6.104,00 DM und enthalte konsequenterweise eine Umsatzsteuer in Höhe von 842,00 DM. Somit habe diese Umsatzsteuer den Gewinn nicht gemindert, vielmehr werde sie gem. § 12 Nr. 3 EStG als nicht abzugsfähige Ausgabe behandelt. Die Rechtsauffassung des Beklagten ergebe sich nicht aus dem Einkommensteuergesetz, sondern aus Anweisungen der vorgesetzten Dienststellen. Im Streitfall ziehe der Beklagte Rückschlüsse aus einem zur Umsatzsteuer ergangenen BMF-Schreiben, das sich über den Begriff des „Netto-Werts“ und des „Brutto-Werts“ auslasse. Auch das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Oktober 2001 spreche für die Auffassung des Klägers. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 6. November 2000, 14. Januar 2001, 8. Februar 2001 und 8. April 2003 verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2000 den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 10. August 2000 dahin zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 782,00 DM gemindert wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
Zur Begründung führt er aus, dass sich aus dem Gesetzestext ergebe, dass bei dem Entnahmewert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG es sich um einen Nettobetrag handele. Dem stehe nicht entgegen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Wert für die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges aus dem Bruttolistenpreis zu ermitteln sei. Dabei handele es sich lediglich um eine Bemessungsgrundlage, nicht jedoch um den Nutzungswert. Die Wertansätze bei Entnahmen gem. § 6 EStG seien immer Nettowerte. Der nach dem Bruttolistenpreis zu berechnende Entnahmewert sei auch maßgeblich für die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie bei Familienheimfahrten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Insoweit handele es sich nicht um Entnahmen. Außerdem sei der nach dem Bruttolistenpreis zu berechnende Wert bei der sog. Kostendeckelung den tatsächlich angefallenen Kosten des Fahrzeuges gegenüberzustellen. Bei diesen Kosten handele es sich jedoch um Netto-Werte, wenn entweder der Vorsteuerabzug zulässig sei oder keine Vorsteuerbelastung vorgelegen habe. Wenn wegen der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuges durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme Umsatzsteuer entstehe, sei diese zusätzlich gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig.
Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass es sich bei dem Entnahmewert bei der privaten Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG um einen umsatzsteuerlichen Nettowert handelt.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung des Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann die private Nutzung abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Entnahme ist Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz. Die danach entstehende Umsatzsteuer ist eine nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert anzuse...