Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen Aufteilungsbescheid wegen Vorgreiflichkeit der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid
Leitsatz (amtlich)
- Im Klageverfahren gegen einen Aufteilungsbescheid können Einwendungen nur zum aufzuteilenden Betrag, zum angewendeten Aufteilungsmaßstab, zur Anrechnung von Beträgen nach § 276 Abs. 6 AO und zum Aufteilungsverfahren erhoben werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige seine Einwendungen nicht gegen den der Aufteilung zugrunde liegenden Steuerbescheid, nicht gegen die Höhe der Steuer und nicht gegen die Zuordnung einer Besteuerungsgrundlage zum einen oder anderen Zusammenveranlagten richten.
- Das Verfahren ist nicht wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits wegen der Einkommensteuerfestsetzung auszusetzen.
Normenkette
AO § 268; FGO § 74
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die von den Klägern als Gesamtschuldner geschuldete Einkommensteuer für 2004 zutreffend nach dem Verhältnis der Beträge aufgeteilt hat, das sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde.
Die Kläger wurden im Veranlagungsjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Diplom-Psychologe Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte als ehemalige Lehrerin Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 2. Januar 2006 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 84.348,- € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 4.216,08 € fest (Rb-Akte, Bl. 4). Auf die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 84.348,-- € waren 3.304,-- € (Steuerabzug vom Lohn) und 126,-- € (Zinsabschlag) anzurechnen, so dass 80.918,-- € verblieben. Auf den Solidaritätszuschlag waren 6,90 € (Kapitalertragsteuer) anzurechnen. Von der verbliebenen Einkommensteuerschuld für 2004 in Höhe von 80.918,-- € waren bereits 33.460,40 € getilgt, so dass noch 47.457,60 € zu zahlen waren. Vom verbliebenen Solidaritätszuschlag in Höhe von 4.209,18 € waren bereits 1.584,-- € getilgt, so dass noch 2.625,18 € offen standen. Von der von der Klägerin zu zahlenden römisch-katholischen (r. k.) Kirchensteuer in Höhe von 5.222,79 € waren durch Steuerabzug vom Lohn 168,64 € und durch Zahlung bereits 2.505,-- € getilgt, so dass die Klägerin noch r. k. Kirchensteuer in Höhe von 2.549,15 € zu begleichen hatte. Insgesamt belief sich die von den Klägern noch zu leistende Abschlusszahlung auf 52.631,93 €.
Im Abrechnungsteil des Bescheides waren fällige Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 2.781,5 € aufgeführt, die in Höhe von 2.649,5 € auf die fällige Einkommensteuervorauszahlung IV. Quartal 2004 von 33.081,60 € und auf fällige Säumniszuschläge in Höhe von 132,-- € zu dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.652,-- € entfielen. Auf den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 2. Januar 2006 wird verwiesen (Einkommensteuerakte Band VIII, Bl. 168).
Zugleich setzte der Beklagte für 2006 und 2007 die Einkommensteuervorauszahlungen und die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember auf jeweils 19.665,- € (Einkommensteuer) bzw. 991,- € (Solidaritätszuschlag) fest. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 sowie die Vorauszahlungen ab 2006 erhob die frühere Bevollmächtigte der Kläger, Frau E. S., zunächst Sprungklage (Az. des FG 5 K 1134/06). Dieser stimmte der Beklagte mit der Folge nicht zu, dass das Verfahren als Einspruchsverfahren zu führen war.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2006 hat die frühere Bevollmächtigte der Kläger, die R Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., wegen der Einkommensteuer 2004 Untätigkeitsklage erhoben, die beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 5 K 1464/06 anhängig ist. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2006 hat der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 sowie die Vorauszahlungen ab 2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit beim Beklagten am 27. Januar 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 24. Januar 2006 beantragten die Kläger die Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 ff. AO für alle fälligen und fällig werdenden Beträge aus dem Einkommensteuerbescheid für 2004 einschließlich der festgesetzten Vorauszahlungen (Rb-Akte, Bl. 9). Neben den bereits fälligen Säumniszuschlägen in Höhe von 2.781,50 € kamen bis zum 27. Januar 2006 noch weitere fällige Säumniszuschläge in Höhe von 347,-- € (330,5 € Säumniszuschlag zur Einkommensteuer IV. Quartal 2004 und 16,50 € Säumniszuschlag zum Solidaritätszuschlag) hinzu.
Mit an die Klägerin und den Kläger adressierten Bescheiden über die Beschränkung der Vollstreckung gemäß §§ 268 ff. AO (Aufteilungsbescheid) vom 7. März 2006 - hier: Ehel. H. H. und M. H., PLZ W. - teilte der Beklagte die rückständige Steuer aus dem Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 2006 für das Kalenderjahr 2004 wie folgt auf die Gesamtschuldner...