Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen ist insbesondere streitig, ob bei Zustellungen im finanzgerichtlichen Verfahren das gerichtliche Aktenzeichen allein eine wirksame Geschäftsnummer darstellt.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 1994 haben die Rechtsanwältinnen … (Prozeßbevollmächtigte) in … „namens und im Auftrag” der Kläger Klage wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte für 1990 und 1991 erhoben.
Unter dem 5. Mai 1994 verfügte der Senatsvorsitzende die Bestätigung zum Klageeingang und setzte den Prozeßbevollmächtigten gleichzeitig eine Ausschlußfrist bis zum 13. Juni 1994 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Vorlage einer schriftlichen Prozeßvollmacht der damaligen 12 Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 und gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Ergänzung der Klage dahin, den konkreten Sachverhalt darzulegen, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten die Rechtsverletzung gesehen werde. Der Aufforderung zur Vorlage der schriftlichen Prozeßvollmacht sind die Prozeßbevollmächtigten innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist nicht nachgekommen. Sie tragen vor, der Briefumschlag der am 9. Mai 1994 durch die Post zugestellten Sendung habe zwar die Klageeingangsbestätigung und die gerichtliche Verfügung zur Konkretisierung des Klagebegehrens, nicht aber die Ausschlußfristsetzung zur Einreichung der schriftlichen Prozeßvollmacht enthalten. Eine solche sei bis heute nicht eingegangen.
Ausweislich eines von den für den erkennenden Senat zuständigen Geschäftsstelle auf der Postzustellungsurkunde (Bl. 14 Prozeßakte = PA) unter dem Adressenfeld angebrachten Vermerks wurden alle drei benannten Schriftstücke in einer Sendung zur Zustellung durch die Post versandt. Die streitbefangene Verfügung des Senatsvorsitzenden weist als Absendevermerk den 6. Mai 1994 sowie daneben ein handschriftliches „…” – Geschäftsstellenverwalterin … – auf (Bl. 10 PA). Auf dem Briefumschlag der Sendung und auf der Postzustellungsurkunde ist als Geschäftsnummer zur Bezeichnung der übersandten Schriftstücke das gerichtliche Aktenzeichen: 1 K 1736/94 ausgewiesen (Bl. 14, Hülle Bl. 199 PA). Der auf der Postzustellungsurkunde unter dem Adressenfeld zusätzlich angebrachte Inhaltsvermerk fehlt dagegen auf dem Briefumschlag. Von dem Postbediensteten ist auf der Postzustellungsurkunde als Zustellungstag der 9. Mai 1994 angegeben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Sendung als verschlossenes Schriftstück der bei den Prozeßbevollmächtigten angestellten Frau … (= Auszubildende) übergeben, da der Zusteller in dem von ihm während der gewöhnlichen Geschäftsstunden aufgesuchten Geschäftslokal keinen Vertretungsberechtigten erreicht habe (angekreuzt ist auf der Postzustellungsurkunde das Kästchen bei 2.6).
Die Prozeßbevollmächtigten meinen, die von ihnen im Namen der Kläger erhobene Klage sei zulässig, da die Ausschlußfrist zur Vorlage der schriftlichen Prozeßvollmachten nicht wirksam zugestellt worden sei. Zwar sei eine Frist zur Vorlage der Vollmachten in das Fristenbuch eingetragen worden; dies beweise jedoch nicht die Zustellung der streitbefangenen Verfügung. Die Eintragung möchte auf einem Büroversehen beruht haben. Da die am 9. Mai 1994 zugestellte Sendung auf dem Briefumschlag lediglich das Aktenzeichen des Gerichts enthalte, fehle es an einer ordnungsgemäßen Geschäftsnummer i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Enthalte eine zuzustellende Sendung mehrere Schriftstücke, müsse die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer so gefaßt sein, daß sich aus ihr der Inhalt der Sendung einwandfrei identifizieren lasse. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Eine derartige zusätzliche Konkretisierung halte auch das Finanzgericht selbst für erforderlich, wie die zusätzliche Aufschrift auf dem Briefumschlag, der den Gerichtsbescheid vom 22. Juni 1994 enthalten habe, zeige. Eine Heilungsmöglichkeit des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG sei nicht gegeben (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 52/81, BStBl II 1982, 715). Abgesehen hiervon, hätten die Prozeßbevollmächtigten zu keiner Zeit die streitbefangene Verfügung erhalten. Als die Sendung zugestellt wurde, sei im übrigen der Briefumschlag „seitlich auf der ganzen Breite unverschlossen” gewesen. Es Liege daher im Bereich des Möglichen, daß entweder schon auf dem Postweg ein Schriftstück herausgerutscht sei oder vom Postzusteller versehentlich mit der Postzustellungsurkunde herausgezogen worden sei. Im übrigen habe der Postzusteller die Art der Zustellung falsch vermerkt. Richtig wäre gewesen, die Ziffer 2.1 anzukreuzen, da die Sendung den in der Zustellanschrift benannten Personen hätte übergeben werden können. Zum Zustellungszeitpunkt sei Frau Rechtsanwältin … anwesend gewesen.
Die Kläger beantragen,
unter hilfsweiser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die geänderten Einkünftefeststellungsbescheide für 1990 und 1991, jeweils vom 25. November...