Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbleibensvoraussetzungen von beweglichen Wirtschaftsgütern im Fördergebiet
Leitsatz (redaktionell)
Die Verbleibensvoraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Fördergebietes vermietet wird. Eine Vermietung außerhalb des Fördergebietes ist zulagenschädlich.
Normenkette
InvZulG § 1 Abs. 2, § 2 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist die Rückforderung von Investitionszulage.
Der Kläger hatte im Jahr 1991 und in den Folgejahren seinen Wohnsitz in ... ER ist seit 19. Juli 1991 Inhaber der TVG ..., die in ... einen Büroraum angemietet hatte.
In den Jahren 1992 und 1993 hat er insgesamt 14 Druckgas-Kesselwagen angeschafft, für die er - entsprechend seinen Anträgen - Investitionszulage erhalten hat. Die Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -.
Den Entscheidungen des beklagten Finanzamts lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hat die Druckgas-Kesselwagen an die Firma A in ... vermietet. In dem Mietvertrag vom 4. 2. 1992 zwischen der Firma ... und dem Kläger, den der Kläger als Muster vorgelegt hat, ist vereinbart, dass 1. die Genehmigung des Vermieters für die Verwendung der Kesselwagen im Ausland gegeben ist, 2. die Vermietung auf der Grundlage der „allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Eisenbahn-Kesselwagen“ des Mieters, soweit vorstehend nichts anderes vereinbart, erfolgt und 3. die Kesselwagen aufgrund separater Vereinbarung zwischen der TVG ... (= Kläger) und P GmbH in den Einstellungsvertrag der P aufgenommen sind.
Laut Auskunft des Klägers vom 12. 10. 1993 ist Einsteller bei der Bundesbahn die Firma P in ... Diese lasse die Druckgas-Kesselwagen zwischen V (NL), A (B) und dem Fördergebiet pendeln, damit eine Versorgung für Ostdeutschland erreicht werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 12. 10. 1993 und den Mietvertrag vom 4. 2. 1992, Bl. 23/92 f. InvZul-Akten, Bezug genommen.
In einem Schreiben der P vom 23. März 1993 an den Kläger wird u. a. folgendes ausgeführt:
„Sämtliche 10 Kesselwagen sind in unserem Eigengeschäft eingesetzt und werden bis auf weiteres dazu ausschließlich zur Versorgung von Warenempfangsstellen in den neuen Bundesländern eingesetzt. Ausnahmen können sich ergeben, wenn zwecks Einhaltung von Abholterminen andere Wagen aus unserem Park für Läufe in die neuen Bundesländer verwendet, und ihre Wagen ersatzweise für andere Bestimmungen eingeteilt werden.
Eine weitere Ausnahme stellt der Zeitraum April bis September dar, weil in dieser Zeit aufgrund des geringeren Bedarfes während der Sommermonate jedes Jahr ein erheblicher Überhang an Wagen besteht. Zur Kostenreduzierung werden in dieser Zeit Zwischenvermietungen vorgenommen, wobei es nicht möglich ist, auf die Bestimmung „Läufe in die neuen Bundesländer“ unbedingt Rücksicht zu nehmen.“
Am 8. 6. 1994 wies der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das Schreiben der P vom 23. 3. 1993 darauf hin, dass es fraglich sei, ob die Verbleibensvoraussetzungen für die Druckgas-Kesselwagen erfüllt seien. Daraufhin übersandte der Kläger ein weiteres Schreiben der P vom 13. 7. 1994, das folgenden Inhalt hat:
„...
Der Ordnung halber bestätigen wir Ihnen, dass die im November 1993 hinzugekommenen vier Druckgas-Kesselwagen mit den Nummern 3380 7920 881-9 bis 3380 7920 884-3 (damit ergibt sich ein Gesamtbestand von 14 KWG) hinsichtlich ihres Einsatzes unserem Schreiben vom 23. 3. 1993 verwendet werden.
Bezüglich des vorletzten Absatzes unseres Schreibens vom 23. 3. 1993 (Zwischenvermietung im Sommer) können wir Ihnen mitteilen, dass bis dato ihre Wagen keiner Zwischenvermietung zugeteilt waren und in diesem Sommer auch keine Zwischenvermietung mehr vorgesehen ist.“
Anlässlich einer im Oktober 1997 durchgeführten Betriebsprüfung wegen Investitionszulage 1991 bis 1993 stellte der Prüfer folgendes fest:
„Die 14 neuen Druckgas-Kesselwagen wurden seit ihrer Anschaffung in 1992 und 1993 an die Firma A in vermietet. Damit liegt eine langfristige Nutzungsüberlassung der Wirtschaftsgüter an eine Betriebsstätte außerhalb des Fördergebietes (...) vor.
Die Voraussetzungen des Verbleibens nach § 2 Nr. 1 InvZulG ist nicht erfüllt. Die Investitionszulage ist zurückzufordern.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 27. 10. 1997, Bl. 6 ff. Bp-Berichtakten, Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt forderte daraufhin die Investitionszulage für die Jahre 1992 und 1993 zurück.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998, Bl. 9 ff. InvZul-Akte „Einspruch“).
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Er ist der Auffassung, dass die Verbleibensvoraussetzungen im Fördergebiet gegeben seien, weil er dort eine Betriebstätte unterhalte. Nach § 12 AO sei Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens diene. Nach seiner Auffassung würden die vermieteten Kesselwagen das Merkmal der Geschäftseinrichtung oder Anlage in diesem Sinne...