1Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

 

1.

der Name[1] [Bis 31.07.2020: Familienname] und der Vorname sowie die Firma[2] [Bis 31.07.2020: Firmen] der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

 

2.

das Geburtsdatum,

 

3.

die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung[3] besitzt,

 

4.

der Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung[4] [Bis 31.07.2014: § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung],

 

5.

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,

 

6.

die betriebliche Anschrift,

 

7.

die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1,

 

8.

der Name[5] [Bis 31.07.2020: Familienname] und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken sowie

 

9.

das Geburtsdatum der nach Nummer 8 eingetragenen Personen.

2Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Name[6] [Bis 31.07.2020: Familienname] und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[3] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22.07.2014. Anzuwenden ab 01.08.2014.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22.07.2014. Anzuwenden ab 01.08.2014.
[5] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[6] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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