Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Mit einem vielbeachteten Grundsatzurteil hatte der BFH in 2011 die Voraussetzungen für den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen erheblich gelockert. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht setzte sich nun über diese Rechtsprechung hinweg und wandte stattdessen die alten (strengeren) Abzugsvoraussetzungen an.
Sachverhalt
Die Ehefrau der zusammenveranlagten Eheleute hatte in 2010 einen Rechtsstreit gegen die Erben ihres leiblichen Vaters geführt, in dem sie Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte. Die dabei entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 5.812 EUR machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug ab und berief sich dabei auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1286), nach dem die begünstigende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Zivilprozesskosten (BFH, Urteil v. 12.5.2011, VI R 42/10) nicht allgemein anwendbar ist.
Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Kosten ebenfalls ab - allerdings nicht aufgrund des Nichtanwendungserlasses. Es erklärte, dass die streitgegenständlichen Kosten zwar nach den neueren Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs aus 2011 durchaus als außergewöhnliche Belastung abziehbar wären, diesen Rechtsprechungsgrundsätzen aber nicht zu folgen ist. Zur Begründung machte sich das Finanzgericht die Ausführungen des FG Düsseldorf im Urteil vom 11.2.2014 (EFG 2014, 850) zu eigen, die im Kern kritisieren, dass die neue BFH-Rechtsprechung nicht der Systematik des Einkommensteuergesetzes entspricht und einen zu weitgehenden Abzug zulässt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts müssen im vorliegenden Fall daher die früheren (strengeren) Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs herangezogen werden, nach denen ein Abzug von Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Notwendigkeit gelingt. Da diese Voraussetzung im Urteilsfall nicht erfüllt war, schied ein Kostenabzug letztlich aus.
Hinweis
Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt. Zu beachten ist, dass das Urteil zur alten Rechtslage bis einschließlich 2012 ergangen ist. Ab 2013 hat der Gesetzgeber ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben, dass Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Notwendigkeit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n.F.).
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 18.03.2015, 2 K 256/12