Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Eine für die umsatzsteuerliche Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung kann auch vorliegen, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50% der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist.
Sachverhalt
Gestritten wurde darüber, ob die klagende GmbH als Organgesellschaft in das Unternehmen ihres zu 51% beteiligten Gesellschafters A (Organträger) eingegliedert war. Neben dem A war der C zu 49% an der GmbH beteiligt. Geschäftsgegenstand der GmbH war u. a. die Führung der Geschäfte des A und des C. A hatte trotz seiner Beteiligung von 51% keine Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung, weshalb das Finanzamt nach einer Außenprüfung die Auffassung vertrat, dass entgegen der Sichtweise der Klägerin zwischen ihr und dem A als Organträger keine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung auch dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50% der Stimmrechte verfügt, aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung vorliegt. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Alleingeschäftsführer A aufgrund der Personenidentität des Alleingeschäftsführers unmittelbar in die laufende Geschäftsführung der Klägerin eingreifen. Eine abweichende Willensbildung in der Gesellschafterversammlung war damit aufgrund der Sperrminorität von 50% der Stimmrechte ausgeschlossen. Eine Stimmrechtsmehrheit des Mehrheitsgesellschafters ist für die rechtssichere Beherrschung des Organträgers nicht erforderlich.
Hinweis
Die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung sind nach wie vor nicht ausreichend geklärt. Das Finanzamt folgt derzeit der Auffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs und verneint die finanzielle Eingliederung bei fehlender Stimmrechtsmehrheit. Nach Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE ist zwar grundsätzlich der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft maßgebend, allerdings nur, wenn die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen entsprechen. Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse nicht den Stimmrechtsverhältnissen, kommt es auf die Mehrheit der Stimmrechte an. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hat Zweifel daran geäußert, ob für das Erfordernis einer finanziellen Eingliederung mit Durchgriffsrechten eine hinreichende Grundlage im Unionsrecht besteht.
Das Finanzgericht hat deshalb zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt sind und deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Aller Voraussicht nach wird der XI. Senat nun darüber befinden (Az beim BFH XI R 16/18). Sollte dieser sich der Auffassung des Finanzgerichts anschließen, ist eine Anrufung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs nicht auszuschließen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 06.02.2018, 4 K 35/17