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Finanzierungskosten / 5 Damnum, Disagio, Agio, Zinsbegrenzungsprämie

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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5.1 Begriff

Zusammen mit dem laufenden Zins sind Damnum, Disagio und Agio das Gesamtentgelt für die Kapitalnutzung. Bei Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums werden die Darlehenskonditionen der dann gegebenen Lage am Geldmarkt angepasst, wobei ggf. auch ein neues Damnum oder Disagio vereinbart oder das Darlehen umgeschuldet werden kann.

5.2 Agio/Disagio

Bei Darlehensverträgen wird häufig ein Aufgeld (Agio) vereinbart oder ein Abgeld (Disagio) einbehalten. Ein Agio wird über die Darlehenssumme hinaus vereinbart und ist mit Zinsen und Tilgung zusätzlich zu zahlen. Ein Disagio ist der Unterschiedsbetrag zwischen Nenn- und Verfügungsbetrag einer Schuld. Es fungiert im Ergebnis als Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und ist damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen.[1] Das Disagio wird vom vereinbarten Darlehensbetrag einbehalten. Der Darlehensnehmer muss die volle Darlehenssumme tilgen.

Bei diesen Beträgen handelt es sich entweder um ein Mittel zur Feineinstellung des Zinses, um gebrochene Zinssätze zu vermeiden, oder um eine zusätzliche Vergütung für die Kapitalüberlassung, die die in Form laufender Zinsen gewährte Vergütung über einen Zinsfestschreibungszeitraum ergänzt.[2] Bei einer Darlehenslaufzeit, die mehr als 5 Jahre beträgt, werden diese Vorauszahlungen marktüblich auf 5 Jahre berechnet. Ob davon abweichende Gestaltungen ggf. der Marktüblichkeit widersprechen hängt von den Einzelumständen der jeweiligen Vertragsgestaltung ab.[3]

[1] BFH, Urteil v. 20.10.1999, X R 69/96, BStBl 2000 II S. 259.
[2] BFH, Urteil v. 21.4.1988, IV R 47/85, BStBl 1989 II S. 722; BFH, Urteil v. 12.10.2005, VIII R 19/04, BFH/NV 2006 S. 288; BFH, Urteil v. 12.4.2021, VIII R 6/18, BStBl 2021 II S. 764.
[3] BFH, Urteil v. 8.3.2016, IX R 38/14, BStBl 2016 II S. 646.

5.3 Damnum

Ein Damnum ist i. d. R. eine neben...

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