Aufwendungen für eine "Finanzierungsberatung" sind mit anderen Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit einem geplanten Erwerb durchgeführt werden, zu betrachten und einheitlich zu beurteilen. Zur Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Anschaffungs(neben)kosten oder Herstellungskosten andererseits ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung maßgebend.[1]

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens gehören zu den Finanzierungskosten, soweit sie den Kredit oder die Hypothek betreffen.[2] Gleiches gilt für Hypotheken- oder Grundschuldbestellungskosten sowie Gerichtskassengebühren.[3]

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