Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind zur Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG i. V. m. § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG u. a. ¼ des Entgelts für Schulden hinzuzurechnen. Auf die Dauerhaftigkeit der Schulden kommt es dabei nicht an. Auch Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs fallen unter die Regelung.
Das Gewerbesteuerrecht spricht nicht von Finanzierungskosten, sondern von Entgelt für Schulden. Der Begriff des Entgelts umfasst – neben den laufenden Zinsen i. S. d. bürgerlichen Rechts – auch andere Leistungen, die der Kreditnehmer für die Nutzung des Fremdkapitals an den Kreditgeber zu erbringen hat. Dazu gehören jedenfalls auch solche Zahlungen, die als Gegenleistung für die eigentliche Nutzungsmöglichkeit des Fremdkapitals erbracht werden.
8.1 Entgelt für Schulden
8.1.1 Betroffene Aufwendungen
Entgelte für Schulden sind die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital und das vorzeitige Zurverfügungstellen von Kapital, wobei der wirtschaftliche Gehalt der Leistung, nicht jedoch ihre Bezeichnung entscheidend ist. Darunter fallen Zinsen, Vergütungen für partiarische Darlehen, Genussrechte und Gewinnobligationen. Ebenso gehören dazu Damnum und Disagio, laufende Sondervergütungen wie Provisionen und Garantieentgelte, die neben den Zinsen vereinbart werden und mit den in Anspruch genommenen Krediten zusammenhängen.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist dem abgelösten Kredit zuzuordnen. Sie ist daher Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Zinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.
8.1.2 Auswirkungen der Zinsschranke
Zinsaufwendungen, die nach § 4h Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, werden bei der Gewerbesteuer nicht hinzugerechnet, da sie den Gewinn nicht gemindert haben. Werden sie aufgrund der EBITDA-Vortragsregelung des § 4h Abs. 1 Sätze 3 – 6 EStG in einem späteren Wirtschaftsjahr abgezogen, unterliegen sie in dem Jahr der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG.
8.2 Kein Entgelt für Schulden
Soweit die von den Banken angesetzten Provisionen mit nicht in Anspruch genommenen Krediten zusammenhängen, gehören sie nicht zu den Entgelten für Schulden und fallen nicht unter die Hinzurechnungsregelung des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Bereitstellungs- und Zusageprovisionen stellen keine Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital dar, weil bei diesen noch keine Schuld existiert, für die ein Entgelt geleistet worden sein könnte. Sie unterliegen nicht der Hinzurechnung.
Umsatzprovisionen der Banken fallen insoweit nicht unter die hinzuzurechnenden Entgelte, als sie das Entgelt für Leistungen der Bank bilden, die nicht in der Überlassung des Kapitals bestehen, sondern darüber hinausgehende weitere Leistungen darstellen. Auch die mit Schulden zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten, laufenden Verwaltungskosten, Depotgebühren, Währungsverluste, Bereitstellungszinsen usw. sind keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte. Die Deckungsrückstellung (Deckungsrücklage) der Lebensversicherungsunternehmen ist keine Schuld im Sinne des Gewerbesteuergesetzes.
Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft ist kein Entgelt für Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.
Sog. negative Einlagezinsen, die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichtet werden, werden nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital), sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet. Sie erfüllen damit nicht die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG und sind bei der Gewerbesteuer nicht hinzuzurechnen. Das gilt auch für die von einem Geld- oder Kreditinstitut an die Europäische Zentralbank entrichteten negativen Einlagezinsen.