Beispiele aus der Rechtsprechung
Mit Nießbrauch belastetes Grundstück
Ein Eigentümer eines mit einem lebenslangen Nutzungsrecht eines Dritten belasteten Grundstücks kann Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Das gilt gleichermaßen für Erhaltungsaufwand wie für Finanzierungskosten.
Veräußerungskosten
Veräußert der Steuerpflichtige eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten, ggf. einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung, grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Hingegen können Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks zu den – ggf. vorab entstandenen – Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts gehören, wenn und soweit der nach einer Darlehenstilgung hinsichtlich des veräußerten Grundstücks verbleibende Erlös von vornherein zur Finanzierung des anderen Objekts bestimmt und auch tatsächlich verwendet wird. Weitere Voraussetzung ist, dass sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss des Steuerpflichtigen feststellen lässt, mit dem anhand der Veräußerung erzielten Erlös auf einem anderen Vermietungsobjekt lastende Kredite abzulösen.