Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
6.1 Darlehen betrieblich/privat
Wird ein Darlehen sowohl zu betrieblichen als auch zu privaten Zwecken aufgenommen, dem betrieblichen Kontokorrentkonto gutgeschrieben und zur Tilgung sowohl betrieblicher als auch privater Verbindlichkeiten verwendet, sind die dafür entrichteten Schuldzinsen entsprechend dem Verhältnis der privat und der betrieblich veranlassten Zahlungen zu ermitteln. Die auf die betriebliche Verwendung der Darlehensvaluta entfallenden Schuldzinsen gehören zu den Betriebsausgaben.
6.2 Darlehen betrieblich/Überschusseinkünfte
Werden mit einem Gesamtdarlehen sowohl betrieblich verursachte Kosten, als auch Aufwendungen finanziert, die zum Bereich der Vermietungseinkünfte gehören, sind die Darlehensmittel entsprechend der jeweiligen Verwendung genau aufzuteilen. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt dabei der Steuerpflichtige. Die auf die betrieblich verursachten Aufwendungen entfallenden Finanzierungskosten unterliegen zudem der Überentnahmeregelung des § 4 Abs. 4a EStG. Der Hinzurechnungsbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen, welcher nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Unterentnahmen ermittelt wird, kann nicht als "typisierter Zinsaufwand" im Rahmen einer anderen Einkunftsart, wie z. B. Vermietung und Verpachtung, berücksichtigt werden. Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart.
6.3 Aufteilung nach Wohn- und Nutzfläche
Nimmt der Steuerpflichtige mehrere Darlehen zur Finanzierung jeweils unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. Die entstandenen Finanzierungskosten sind in diesem Fall grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.
6.4 Darlehen Vermietung und Verpachtung/privat
Bei Errichtung eines Gebäudes, das nicht nur der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung dient, gehören Darlehenszinsen insoweit zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung des der Einkunftserzielung dienenden Gebäudeteils verwendet wird. Voraussetzung ist, dass die Herstellungskosten dem zur Vermietung bestimmten eigenständigen Gebäudeteil gesondert zugeordnet sind und sie gesondert ausgewiesen werden.
Eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Anschaffungskosten des fremdvermieteten Teils eines erworbenen und im Übrigen eigengenutzten Gebäudes scheidet aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Darlehens zurückführen zu können. Darüber hinaus muss das Darlehen ausschließlich für diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich verwendet werden, was sich am besten durch Führung eines gesonderten Kontos belegen lässt. Entsprechendes gilt bei der Errichtung von Eigentumswohnungen, von denen eine selbst genutzt werden soll. Gesamtkosten sind anteilig zuzuordnen.
Die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts ist trotz Vermischung mit privaten Geldmitteln nachgewiesen bei taggleicher und betragsidentischer Durchleitung durch ein privates Kontokorrentkonto. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig mehrere Objekte angeschafft und deshalb mehrere Darlehen taggleich und betragsidentisch durch ein Konto durchgeleitet werden. Dabei ist unerheblich, wenn der Kaufpreis für ein nur teilweise fremdfinanziertes Objekt in einem Betrag abgeflossen ist.