Dient ein Darlehen z. B. dem Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind die Finzierungskosten auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots bei Einkünften aus Kapitalvermögen zum 1. Januar 2009[1] aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind.[2]

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