Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
9.4.1 Teilverwendung des Veräußerungserlöses
Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös entspricht.
Mit der Veräußerung des Grundstücks erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Stelle des Grundstücks getretenen Veräußerungserlös (Surrogat).
Nach dem sog. Surrogationsgedanken ist ein Darlehen, das im Zusammenhang mit der Eigenkapitalstärkung einer KG aufgenommen wird (sog. Brückenkredit), nach Einbringung der KG-Anteile in eine AG letzteren Anteilsrechten jedenfalls dann zuzurechnen, wenn die Tilgung des Brückenkredits aus dem Veräußerungserlös (betr. die Aktien) bereits vor der Umstrukturierung vereinbart worden ist. Soweit der Kreditaufwand auf die veräußerten Aktien entfällt, kann er zu den Veräußerungskosten gehören.
9.4.2 Einlage des Kaufpreises in das Betriebsvermögen
Hinsichtlich einer Darlehensverbindlichkeit kann ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang nachträglich dadurch hergestellt werden, dass ein mittels des Darlehens finanziertes Wirtschaftsgut des Privatvermögens veräußert und der Kaufpreis in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen überführt wird.
9.4.3 Veräußerung gegen Leibrente
Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück gegen Leibrente veräußert, können die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein.
9.4.4 Behandlung eines Disagios
Ein Disagio kann zu den Finanzierungskosten, aber auch zu den Anschaffungskosten z. B. einer Immobilie gehören. Ein im Rahmen der Veräußerung einer Immobilie als kalkulatorischer Teil des Kaufpreises berücksichtigtes Disagio gehört zu den Anschaffungskosten des Erwerbers für das erworbene Wirtschaftsgut und nicht zu seinen Finanzierungskosten. Wird dagegen eine Vereinbarung über die Erstattung des Disagios unabhängig vom Kaufvertrag getroffen, gehört dieses nicht zum Kaufpreis; es handelt sich dann um – ggf. als Werbungskosten zu berücksichtigende – Finanzierungskosten des Erwerbers. Eine eindeutige vertragliche Vereinbarung, aus der sich Grund und Höhe der erstatteten Aufwendungen entnehmen lassen, bringt hier Klarheit.