Leitsatz
Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g EStG a. F. setzt einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklageneinstellung und der Investition voraus. Macht ein Steuerpflichtiger die Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend und kann er die Durchführung der Investition nicht belegen, gilt der Finanzierungszusammenhang als nicht erbracht.
Sachverhalt
Der Kläger beteiligte sich 2006 atypisch still an einer Gesellschaft, die verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben wollte. Der Kläger sollte die Geschäftsausstattung für drei Betriebsstätten zur Verfügung stellen und tätigte daher entsprechende unverbindliche Bestellungen. In seiner Anfang 2009 erstellten Steuererklärung für 2006 machte der Kläger einen Verlust aufgrund gebildeter Ansparabschreibungen für die Beschaffung der Geschäftsausstattung geltend, obwohl die Investition tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Der BFH hatte in einem ersten Verfahrensgang bereits entschieden, dass eine Ansparabschreibung grundsätzlich auch für ausländische Betriebsstätten gebildet werden kann. Das Verfahren wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen. Unabhängig von der vom BFH geforderten Sachverhaltsaufklärung wendete das Finanzamt im zweiten Verfahrensgang ein, dass eine Ansparrücklage aufgrund einer fehlenden ernsthaften Investitionsabsicht nicht möglich sei.
Entscheidung
Das Gericht folgte dem Finanzamt. Die Bildung einer Ansparrücklage setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus. Dadurch kann im Investitionsjahr überprüft werden, ob die Rücklage zu Recht gebildet wurde. Die Prognose über die voraussichtliche Investition ist dabei aus Sicht des Bilanzstichtages zu treffen, zu dem die Rücklage eingestellt wird. Eine Rücklageneinstellung ist aber ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt ihrer Bildung bereits fest steht, dass die Investition nicht mehr getätigt wird. Dies ist gegeben, wenn eine Rücklagenbildung erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass die Investition tatsächlich durchgeführt wurde. Da vorliegend nur unverbindliche Bestellungen abgegeben wurden, die Investition aber schließlich nicht getätigt wurde, erkannte das Gericht keine voraussichtliche Investition.
Hinweis
Die Entscheidung ergeht zur mittlerweile durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 überholten Fassung des § 7g EStG. Nach der aktuellen Gesetzeslage kann für geplante Investitionen keine Rücklage mehr gebildet, sondern außerbilanziell ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Der BFH hat dabei Zweifel geäußert, ob die Prüfung des Finanzierungszusammenhangs für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages noch erforderlich ist (BFH VIII R 48/10). Als Grund nannte der BFH, dass nach der neuen Rechtslage bei unterbliebener Investition der Betriebsausgabenabzug nachträglich zu streichen ist und damit der Investitionsabzugsbetrag nicht zur Steuergestaltung genutzt werden kann.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 29.11.2012, 6 K 1804/11