Der Geschäftsinhaber schließt unter seiner Firma Rechtsgeschäfte ab. Da die Firma selbst nicht rechtsfähig ist, also nicht Träger von Rechten oder Pflichten sein kann, wird nicht die Firma sondern der jeweilige Inhaber der Firma persönlich berechtigt und verpflichtet.
Der Handelsverkehr ordnet die Geschäftsverbindlichkeiten jedoch, unabhängig von ihrem Inhaber, dem "Unternehmen" zu. Diesem Rechtsgedanken tragen die §§ 25, 27, 28 HGB Rechnung, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen Verbindlichkeiten grundsätzlich auf den neuen Unternehmensträger übergehen und die im Betrieb begründeten Forderungen dem Schuldner gegenüber als auf den Erwerber übergegangen gelten. Im Einzelnen:
4.1 Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB
Veräußert der Inhaber sein Handelsgeschäft an einen Dritten, so haftet der Erwerber des Handelsgeschäfts für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Voraussetzung ist, dass der Erwerber das Geschäft fortführt und die Firma beibehält.
Erwirbt der Dritte das Handelsgeschäft vom Insolvenzverwalter, bleibt § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unanwendbar.
Bei Übertragung des Handelsgeschäfts vom Inhaber auf einen Dritten gelten die in dem Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 HGB). Voraussetzung ist, dass der Erwerber das Handelsgeschäft mit Einwilligung des bisherigen Inhabers unter der bisherigen Firma fortführt.
Gemäß § 25 Abs. 2 HGB können Inhaber und Erwerber die Haftung des Erwerbers gegenüber Dritten grundsätzlich ausschließen. Dazu bedarf es der Eintragung des Haftungsausschlusses in das Handelsregister und deren Bekanntmachung.
Der Veräußerer des Handelsgeschäfts haftet für die vor dem Übergang des Handelsgeschäfts auf den Dritten begründeten Geschäftsverbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) neben dem Erwerber als Gesamtschuldner unverändert weiter. Die Haftung des Erwerbers ist jedoch auf 5 Jahre beschränkt (§ 26 HGB).
4.2 Haftung gemäß § 27 HGB
Der Erbe eines einzelkaufmännischen Handelsgeschäfts haftet für Geschäftsschulden des Erblassers bei Fortführung des Geschäfts unter der alten Firma (§ 27 HGB).
Von dieser Haftung wird der Erbe nur dann frei, wenn er die Fortführung des Geschäfts innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Erbschaft einstellt. Eine Einstellung liegt vor bei völliger Aufgabe des Geschäfts oder wenn das Geschäft an einen Dritten ohne Firma veräußert wird.
4.3 Haftung gemäß § 28 HGB
Bei Gründung einer Gesellschaft unter Einbringung des Handelsgeschäfts eines Einzelkaufmanns haftet die damit neu gegründete Gesellschaft gemäß § 28 HGB für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers des Handelsgeschäfts. Eine Fortführung der Firma ist dabei nicht erforderlich.