Die Fördersätze sind von der EU-Kommission gebilligt worden (Zustimmung der EU v. 11.2.2020; Inkrafttreten der Förderrichtlinie am 19.2.2020). Sie sind für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4.11.2019 und vor dem 18.12.2023 zugelassen wurden . Die Förderbeträge (Zuschüsse) sehen wie folgt aus:

  1. Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) bis zu einem Listenpreis bis 40.000 EUR: 6.000 EUR (bisher 4.000 EUR); wegen der Corona-Krise steigt für E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 EUR allein der Bundeszuschuss von 3.000 EUR auf 6.000 EUR, allerdings befristet bis zum 31.12.2021.
  2. Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) mit einem Listenpreis von über 40.000 EUR: 5.000 EUR (bisher 4.000 EUR)
  3. Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos bis zu einem Listenpreis bis 40.000 EUR: 4.500 EUR (bisher 3.000 EUR)
  4. Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos mit einem Listenpreis von über 40.000 EUR: 3.750 EUR (bisher 3.000 EUR)
 
Wichtig

Wie der Umweltbonus richtig erfasst wird

Dieser Umweltbonus (Zuschuss) wird zur Hälfte vom Staat gezahlt. Die andere Hälfte des Zuschusses wird von der Industrie getragen. Der Zuschussanteil, der von der Industrie getragen wird, mindert unmittelbar die Anschaffungskosten. Der staatliche Zuschuss ist entweder als sonstiger Ertrag zu erfassen oder als Minderung der Anschaffungskosten.

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