Die GmbH muss auch die Kosten des Firmenwagens als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfassen, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Gesellschafter-Geschäftsführers entfallen. Die GmbH erfasst den vollen Betrag, weil eine Saldierung mit der Entfernungspauschale nicht zulässig ist. Die GmbH darf die Entfernungspauschale nur erstatten, wenn sie diese mit 15 % pauschal versteuert.
7.1 Erhöhung des Arbeitslohns des Gesellschafter-Geschäftsführers nur bei einer ersten Tätigkeitsstätte
Es werden nur die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einbezogen. Arbeitnehmer – also auch Gesellschafter-Geschäftsführer – können maximal nur eine erste Tätigkeitsstätte haben.
7.2 Pauschale Berechnung mit 0,03 % oder mit 0,002 %?
Versteuert die GmbH die private Nutzung des Firmenwagens nach der 1-%-Methode, sind als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entweder
- pauschal 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die pauschale 0,03-%-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
- 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zum Betrieb anzusetzen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 3.3.2022 gilt dieses Wahlrecht nur für Arbeitnehmer, somit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, die Arbeitnehmer ihrer GmbH sind. Dieses Wahlrecht kann wie folgt ausgeübt werden:
- Die GmbH bzw. der Gesellschafter-Geschäftsführer kann das Wahlrecht für ein Jahr nur einheitlich ausüben.
- Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann diese Wahl nach Ablauf des Jahres in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung ändern.
- Es ist immer auf ein vollständiges Jahr abzustellen. Es ist also nicht möglich, für jeden Monat eine eigene Rechnung aufzumachen. Monate, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer an deutlich weniger Tagen zum Betrieb fährt, können nicht für sich betrachtet werden.
- Konsequenz ist, dass nicht von 15 Fahrten pro Monat, sondern von 180 Tagen pro Jahr auszugehen ist.
- Entscheidet sich die GmbH in Abstimmung mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zu Beginn eines Jahres dafür, die 0,002-%-Methode anzuwenden, kann kein Nachteil eintreten, auch wenn der Arbeitnehmer an mehr als 180 Tagen im Jahr zum Betrieb fährt. Nach dem o. a. BMF-Schreiben wird die 0,002-%-Methode auf 180 Tage pro Jahr beschränkt.