Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Alternativ zur 1-%-Methode kann die private Nutzung mit den Aufwendungen angesetzt werden, die auf die Privatfahrten entfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass
- die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und
- das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden. Bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen sind die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug (Abschreibung) oder vergleichbare Aufwendungen (z. B. Leasingrate oder Miete) nur zur Hälfte oder zu einem Viertel zu berücksichtigen. Für Elektrofahrzeuge und begünstigte extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, wird die private Nutzung somit gesetzlich reduziert. Es werden nicht alle Kfz-Kosten mit einem Viertel oder zur Hälfte angesetzt, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug. Im einzelnen gelten folgende Regelungen:
4.1 Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen im Jahr 2019 mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 EUR
Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden im Jahr 2019 nur zur Hälfte angesetzt. Ab dem Jahr 2020 ist jedoch nur ein Viertel der Abschreibung bzw. vergleichbaren Kosten (z. B. Leasingraten) anzusetzen.
4.2 Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 EUR / ab 2024: von mehr als 70.000 EUR.
Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden jedoch nur zur Hälfte angesetzt.
4.3 Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031
Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden jedoch nur zur Hälfte angesetzt, wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ)
- bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
- bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
- bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.
Anschaffung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, wenn keine der oben genannten Bedingungen erfüllt ist
Die Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, werden in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag). Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert von 500 EUR pro Jahr jeweils um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität. Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 EUR für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 EUR. Bei der 1-%-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden.
4.4 Betriebliche Nutzung bis 50 %
Die pauschale 1-%-Regelung darf – auch bei Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybridfahrzeugen – nicht angewendet werden, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs 50 % oder weniger beträgt. Ist dies der Fall, ist der Umfang der privaten Nutzung mithilfe eines Fahrtenbuchs oder anderen Aufzeichnungen (z. B. über einen repräsentativen Zeitraum) zu ermitteln. Für die Ermittlung der privaten Nutzung wird die Abschreibung, die Leasingrate oder Fahrzeugmiete entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemindert.
Kauf eines Elektrofahrzeugs: Anwendung der Fahrtenbuchmethode
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2024 ein Elektrofahrzeug. Die Anschaffungskosten betragen 35.000 EUR, der Bruttolistenpreis beträgt 38.000 EUR. Er verwendet seinen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten, wobei der Umfang der Privatfahrten im Jahr 2024 laut Fahrtenbuch 55 % beträgt. Die betriebliche Nutzung beträgt somit weniger als 50 %. Den privaten Nutzungsanteil darf der Unternehmer daher nicht nach der 1-%-Methode ermitteln.
Da es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt, dessen Bruttolistenpreis 70.000 EUR nicht übersteigt, ist die Abschreibung bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit einem Viertel anzusetzen. Die Anschaffungskosten betragen 35.000 EUR, sodass die jährliche Abschreibung (35.000 EUR : 6 =) 5.833,33 EUR beträgt. Auf die private Nutzung entfallen 55 % = 3.208,34 EUR; davon sind ein Viertel (3.208,09 EUR : 4 =) 802,09 EUR bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils zu erfassen.
Kfz-Kosten 2024: Aufteilung
Art der Kosten |
100 % |
55 % privater Anteil |
steuerlich anzusetzen |
Abschreibung |
5.833,33 |
3.208,34 |
802,09 |
Stromkosten |
1.620,00 |
891,00 |
891,00 |
Versicherung |
1.200,00 |
660,00 |
660,00 * |
Inspektionen usw. |
678,00 |
372,90 |
372,90 |
ADAC-Beitrag |
114,00 |
62,70 |
62,70 * |
Insgesamt |
9.445,33 |
5.194,94 |
2... |