Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden. Als geldwerter Vorteil werden regelmäßig 1 % vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung pro Monat angesetzt. Stehen den Arbeitnehmern in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für die Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Können Arbeitnehmer mehrere Elektrofahrzeuge aus einem Fahrzeugpool des Arbeitgebers privat nutzen, von denen ein Teil bereits vor und ein Teil nach dem 1.1.2019 an die Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden sind, ist ein Durchschnittswert zu ermitteln, wenn keine Fahrtenbücher geführt werden. Das heißt, dass der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 % und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich mit 0,03 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln ist.
Der Listenpreis ist für jedes Elektrofahrzeug (Plug-In-Hybridfahrzeug) gesondert zu ermitteln und mit dem entsprechend reduzierten Wert (25 % oder 50 %) anzusetzen. Anschließend ist die Summe der gesondert ermittelten Listenpreise entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
10 Arbeitnehmern stehen 5 Fahrzeuge im Fahrzeugpool zur Verfügung
10 Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Die 5 Fahrzeuge haben einen Listenpreis von 28.000 EUR, 29.000 EUR, 32.000 EUR, 36.000 EUR, 38.000 EUR. Die Summe der Listenpreise beträgt somit 163.000 EUR, sodass auf jeden der Arbeitnehmer ein Betrag von 16.300 EUR entfällt. Bei jedem der 10 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von 16.300 EUR x 1 % = 163 EUR pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.
Auch der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich
- mit 0,03 % vom Listenpreis aller Fahrzeuge zu ermitteln und
- die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen.
Dieser 0,03 %-Wert ist bei dem einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren.
Fahrzeugpool mit Elektrofahrzeugen
Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Bei zwei Fahrzeugen handelt es sich um Elektrofahrzeuge, die im Jahr 2020 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreise 48.000 EUR und 52.000 EUR betragen. Diese sind bei der Ermittlung der privaten Nutzung im Jahr 2022 mit einem Viertel = 12.000 EUR und 13.000 EUR anzusetzen. Die drei Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor haben einen Listenpreis von 32.000 EUR, 36.000 EUR und 38.000 EUR. Bei jedem der 5 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von (12.000 EUR + 13.000 EUR + 32.000 EUR + 36.000 EUR + 38.000 EUR =) 131.000 EUR : 5 = 26.200 EUR x 1 % = 262 EUR pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.
Bei den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist der 0,03 %-Wert bei dem einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren.
Korrektur über persönliche Einkommensteuererklärung möglich
Diese Berechnung kann beim einzelnen Arbeitnehmer zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Der Arbeitnehmer hat daher die Möglichkeit, in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung eine Korrektur vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss dann allerdings festhalten, an welchen Tagen er welches Fahrzeug mit welchem Bruttolistenpreis genutzt hat. Wenn der Arbeitnehmer die Bruttolistenpreise nicht kennt, muss er sich die Werte von seinem Arbeitgeber geben lassen. Das gilt entsprechend auch bei der Ermittlung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er diesen Arbeitsaufwand auf sich nimmt.