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Firmen-Pkw, Verkauf / 4 Änderung der Verwendung des Pkw vor der Veräußerung

Michele Schwirkslies, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Wurde ein Pkw angeschafft und aufgrund seiner Nutzung zu 100 % dem Betriebsvermögen zugeordnet, kann zum Zeitpunkt des Erwerbs der Vorsteuerabzug zu 100 % geltend gemacht werden.

Kommt es im Rahmen der Nutzung des Pkw zu Veränderungen bei den Ausgangsumsätzen des Unternehmers, weil er z. B. statt – wie bisher – zu 100 % steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielte, nur noch zu 60 % steuerpflichtige und zu 40 % nicht steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt, hat er eine Korrektur der Vorsteuer für den Pkw vorzunehmen.[1]

Aus den laufenden Kosten für den Pkw kann der Vorsteuerabzug ab dem Zeitpunkt der Änderung in der Quote der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze ebenfalls nur noch zu 60 % vorgenommen werden. Kommt es nun, nach der Veränderung der Verhältnisse der steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Umsätze (vorher 100 % : 0 %, nachher 60 % : 40 %), zu einer Veräußerung des Pkw, unterliegt der Veräußerungserlös ebenfalls nur noch zu 60 % der Umsatzsteuer. 40 % des Veräußerungspreises unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

 
Hinweis

Vereinfachung bei der Vorsteuerberichtigung

Ggf. kann von einer unterjährigen Korrektur der Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw abgesehen werden. Die Grenzen für die Vereinfachung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann § 44 UStDV entnommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerkorrektur in der Umsatzsteuererklärung

Der Schönheitschirurg Schwan erzielt mit seinen Schönheitsoperationen ausschließlich steuerpflichtige Umsätze. Im März 01 erwirbt er einen betrieblichen Pkw für 59.500 EUR (er ordnet den Pkw zu 100 % seinem Betriebsvermögen zu, für Privatfahrten steht ihm sein zweiter Pkw zur Verfügung). Schwan zieht aus der Anschaffung des Firmen-Pkw zu 100 % Vorsteuer und macht hierfür die 9.500 EUR in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 0...

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