Vorsteuerkorrektur in der Umsatzsteuererklärung
Der Schönheitschirurg Schwan erzielt mit seinen Schönheitsoperationen ausschließlich steuerpflichtige Umsätze. Im März 01 erwirbt er einen betrieblichen Pkw für 59.500 EUR (er ordnet den Pkw zu 100 % seinem Betriebsvermögen zu, für Privatfahrten steht ihm sein zweiter Pkw zur Verfügung). Schwan zieht aus der Anschaffung des Firmen-Pkw zu 100 % Vorsteuer und macht hierfür die 9.500 EUR in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 01 geltend.
Im Jahr 03 erzielt Schwan neben seinen Umsätzen für Schönheitsoperationen auch Umsätze aus der Behandlung von Unfallopfern (z. B. Operationen und Wiederherstellungen bei Brandopfern etc.). Seine Umsätze bestehen deshalb im Jahr 03 zu 80 % aus steuerpflichtigen Umsätzen und zu 20 % aus steuerfreien Umsätzen. Im Januar 04 veräußert Schwan seinen betrieblichen Pkw.
Schwan muss im Jahr 03 die Korrektur seines Vorsteuerabzugs für den Pkw aus dem Jahr 01 prüfen. Für die Berechnung der anteiligen Vorsteuer je Nutzungsjahr wird von einem Korrekturzeitraum von 5 Jahren ausgegangen.
Jahr |
Vorsteuerabzugsanspruch |
Vorsteuerabzug |
01 |
je 1.584 EUR |
100 % Vorsteuerabzug ab März 01 |
02 |
1.900 EUR |
100 % Vorsteuerabzug |
03 |
1.900 EUR × 80 % = 1.520 EUR |
80 % Vorsteuerabzug |
Gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV kann die Korrektur der Vorsteuer im Rahmen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung vorgenommen werden. Für das Jahr 03 muss eine Vorsteuerkorrektur in Höhe von 380 EUR vorgenommen werden.
Durch die Veräußerung im Januar 04 erfolgt die Korrektur der verbleibenden Vorsteuer für das Jahr 04 sowie die Folgejahre des maßgebenden Berichtigungszeitraums gem. § 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV im Voranmeldungszeitraum Januar 04:
Vorsteuerabzug gesamt: |
9.500 EUR |
abzgl. VStabzug 01: |
1.584 EUR |
abzgl. VStabzug 02: |
1.900 EUR |
abzgl. VStabzug 03: |
1.520 EUR |
verbleibender Betrag: |
4.496 EUR |
Aus dem verbleibenden Vorsteuerbetrag sind 20 % (899,20 EUR) als nicht abzugsfähige Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 04 zu korrigieren. Die Veräußerung des Pkw ist in Höhe des Anteils, der auf die steuerpflichtigen Umsätze entfällt (80 %) steuerbar. Im Ergebnis ist auf 80 % des Veräußerungspreises die Umsatzsteuer zu erheben und mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 04 an das Finanzamt abzuführen.