Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wenn ein Unternehmer ein Anlagegut mit öffentlichen oder privaten Zuschüssen anschafft, hat er nach R 6.5 Abs. 2 EStR ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse
- als Betriebseinnahmen ansetzen (= außerordentliche Erträge) oder
- erfolgsneutral verbuchen, indem er als Arbeitgeber die Anschaffungskosten nur mit dem Betrag ansetzt, den er selbst gezahlt hat. Das bedeutet, die Anschaffungskosten müssen um den Zuschuss gekürzt werden.
10.1 Vorsteuerabzug aus dem Anschaffungsvorgang
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer als Nutzer eines Firmen-Pkw vereinbaren, dass er als Arbeitgeber im Innenverhältnis die Anschaffungskosten lediglich bis zu einer festgelegten Obergrenze oder bis zu einer bestimmten Ausstattung des Fahrzeugs übernimmt. Den Teil der Anschaffungskosten, der diesen Wert bzw. diese Grenze überschreitet, muss der Arbeitnehmer im Innenverhältnis tragen.
Bestellt nun der Arbeitgeber auf Wunsch seines Arbeitnehmers ein höherwertigeres Fahrzeug im eigenen Namen, dann ist der Arbeitgeber der Leistungsempfänger der späteren Lieferung. Das bedeutet, er kann die gesamte Vorsteuer geltend machen. Wenn jedoch der Arbeitnehmer selbst im eigenen Namen die Sonderausstattungen für das Fahrzeug erwirbt und insoweit als Leistungsempfänger anzusehen ist, scheidet der Vorsteuerabzug des Unternehmers (Arbeitgebers) insoweit aus.
Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten
Herr Huber stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Der Arbeitnehmer darf sich einen VW aussuchen, wobei er die Grenze von 34.000 EUR netto ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten darf. Der Arbeitnehmer möchte eine bessere Ausstattungsvariante, die um 3.500 EUR teurer ist. Er erklärt sich daher bereit, diesen Betrag von 3.500 EUR selbst zu übernehmen.
Herr Huber kauft im Oktober einen VW-Passat für 44.625 EUR (34.000 EUR + 3.500 EUR +7.125 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung lautet auf den Namen von Herrn Huber, sodass er die Umsatzsteuer von 7.125 EUR als Vorsteuer abziehen kann. Der Arbeitnehmer zahlt ihm den Betrag von 3.500 EUR.
Anschaffung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0320/0520 |
Pkw |
37.500 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
7.125 |
1200/1800 |
Bank |
44.625 |
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
3.500 |
0320/0520 |
PKW |
3.500 |
oder
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
3.500 |
2500/7400 |
Außerordentliche Erträge |
3.500 |
Gesamte Abrechnung über den Arbeitgeber ist zu empfehlen
Die gesamte Abwicklung sollte über den Arbeitgeber erfolgen. Der Händler stellt dem Arbeitgeber die gesamten Kosten in Rechnung, sodass er auch den vollen Vorsteuerabzug hat. Denn die Umsatzsteuer, die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt wird, kann der Arbeitgeber nicht als Vorsteuer abziehen. Außerdem mindert nur die Zuzahlung den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber leistet.
10.2 Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Lohnsteuer
Nach R 8.1 Abs. 9 LStR kann der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung ansetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zusätzlich 0,03 % vom inländischen Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer angesetzt.
Wird die private Nutzung mithilfe der mit 1 %-Methode ermittelt, müssen auch die Mehrkosten bzw. die Sonderausstattungen einbezogen werden, die der Arbeitnehmer selbst zahlt. Dafür können bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmen-Pkw abgezogen werden. Diese Zuzahlungen werden im Anschaffungsjahr und den folgenden Jahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet.
10.3 Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur gleichmäßigen Verteilung von Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den dieser auch privat nutzen darf, dann ist die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils anzurechnen. Wie die Anrechnung erfolgt, hängt nach dem Beschluss des BFH, v. 16.12.2020, VI R 19/18 davon ab, welche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Die Zuzahlung ist gleichmäßig auf die Nutzungsdauer des Kfz zu verteilen und mindert den monatlichen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung bereits auf der Einnahmenseite, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich vereinbart wurde.
Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz leistet, sind bei der Berechnung des geldwerten Vorteils gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kfz, das ihm auch zur Privatnutzung überlassenen wird.
Arbeitnehmer leistet eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines ihm ü...