Falls der Arbeitgeber die Mitgliedschaftsrechte arbeitsvertraglich als Vergütung für geleistete Dienste einräumt, dürfte nach der Auffassung der Verwaltung ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vorliegen.[1] Ein solcher liegt vor, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer sonstigen Leistung (oder Lieferung) besteht. Vorliegend steht der Rechteeinräumung durch den Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Mitarbeitenden gegenüber.

Ob ein Vorteil als Vergütung für die geschuldete Arbeitsleistung gewährt wird, ist von den Modalitäten abhängig, die die beiden Parteien getroffen haben. Eine entgeltliche Leistung ist gegeben, wenn dies im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten ist, eine entsprechende mündliche Abrede besteht oder sich dies aus den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. B. betriebliche Übung).[2]

 
Praxis-Beispiel

Mitgliedschaft als Teil der Vergütung

Der Arbeitgeber vereinbart mit einigen seiner Arbeitnehmer per Individualabrede, dass sie als Vergütung für einen Teil ihrer Arbeitsleistung eine Premiummitgliedschaft in einem Fitnessstudio erhalten. Der Arbeitgeber bezieht die Mitgliedschaftsrechte in eigenem Namen und schließt einen Firmenfitnessvertrag mit dem Fitnessstudio-Betreiber ab.

Der Arbeitgeber erbringt eine steuerbare sonstige Leistung an diese Arbeitnehmer. Das Entgelt dafür ist in dem Teil der Arbeitsleistung zu sehen, welcher nicht durch den originären Arbeitslohn abgegolten ist. Somit liegt ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor.

Die Arbeitnehmer erbringen ihrerseits mangels Unternehmereigenschaft keine steuerbare sonstige Leistung an ihren Arbeitgeber.

Da der Arbeitgeber die bezogenen Mitgliedschaftsrechte mithin auch in dieser Konstellation zur Ausführung vollentgeltlicher Umsätze (Übertragung der Mitgliedschaftsrechte gegen anteilige Arbeitskraft) bezieht, steht ihm ein Vorsteuerabzug zu (zur Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen Umsätzen s. u.).

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