Zusammenfassung
Unternehmen nahezu jeder Größenklasse bieten Ihren Mitarbeitern heute unterschiedliche Arten von Mitarbeitervorteilen, sog. Corporate Benefits. Diese Benefits sollen die Zufriedenheit der Arbeitnehmer steigern und bei der Gewinnung neuer Mitarbeitender dienlich sein. Dabei erfreuen sich gerade Firmenfitnessverträge oder -programme (z. B. "Hansefit", "Interfit" oder "Qualitrain") großer Beliebtheit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern, da sich damit sowohl die Gesundheit der Mitarbeitenden verbessert als auch eine stärkere Bindung zum Unternehmen einstellt. Aus steuerlicher Sicht stellt die Gewährung solcher Vergünstigungen gegenüber der Belegschaft die Arbeitgeber jedoch regelmäßig vor Herausforderungen, sodass diese gut beraten sind, sich rechtzeitig mit den steuerrechtlichen Folgen auseinanderzusetzen. Es gilt den Überblick darüber zu wahren, ob mit der Vorteilsgewährung eine steuerbare Leistung an die Mitarbeiter ausgeführt wird oder ob es sich um einen Geschäftsvorgang handelt, der nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Diese Einordnung wirkt sich zudem auf einen etwaigen Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus, weshalb er sich bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Sportanbieter über die späteren umsatzsteuerlichen Folgen bei Inanspruchnahme des Angebots durch seine Arbeitnehmer im Klaren sein muss.
1 Problematik
Während der BFH zum Lohnzufluss einer solchen Maßnahme und damit zu dessen ertragsteuerlichen Folgen bereits Stellung genommen hat, musste er sich bisher nicht zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Firmenfitnessverträgen oder -studios äußern.
Für die korrekte umsatzsteuerliche Abbildung ist zunächst zu differenzieren, ob der Arbeitgeber die Kosten für die Mitgliedschaftsrechte seiner Arbeitnehmer im Gesamten trägt, sei es gegenüber einem externen Anbieter oder in eigenen Räumlichkeiten, ob diese verpflichtet sind, einen Teil der Kosten selbst beizusteuern, soweit sie am Fitnessprogramm partizipieren wollen oder die Arbeitnehmer schlicht aufgrund der großen Menge an Firmenteilnehmern einen Rabatt des Fitnessanbieters erhalten. Ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch kann nach den Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur dann vorliegen, wenn die Arbeitnehmer ein Entgelt für die Überlassung der Mitgliedschaftsrechte an ihren Arbeitgeber entrichten müssen, wobei in diesen Fällen auch stets die Mindestbemessungsgrundlage beachtet werden muss. Ansonsten dürfte die zu niedrig bemessene Umsatzsteuer bei späterer Überprüfung durch die Finanzbehörden nachgefordert werden, was stets mit einer zusätzlichen Umsatzsteuerbelastung und einem Zinsrisiko einhergeht.
Bei gänzlich unentgeltlichen Leistungen ist gegenüber vergünstigten Leistungen eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen.
2 Gestaltungsempfehlungen
2.1 Ohne Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer
Eine steuerbare Leistung, die der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern erbringt und für die er entsprechend Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen hätte, setzt zunächst voraus, dass zwischen diesen beiden Parteien ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt. Ein solcher Leistungsaustausch setzt voraus, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Leistung erbringt, der eine Gegenleistung – ein Entgelt – gegenübersteht. Er muss um der Gegenleistung willen leisten.
Der Arbeitgeber schließt mit dem Betreiber eines Studios einen Firmenfitnessvertrag, der seine Mitarbeiter dazu berechtigt, eine kostenfreie Mitgliedschaft bei dem jeweiligen Fitnessanbieter bzw. einem Dritten abzuschließen. Damit erbringt der Arbeitgeber gegenüber jedem Arbeitnehmer, der dieses Angebot wahrnimmt, eine sonstige Leistung in Form der Einräumung des Rechts auf Mitgliedschaft.
Soweit der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist, einen Teil der Kosten für diese Mitgliedschaft zu übernehmen, und hierzu auch nicht einen Teil seiner Arbeitskraft aufwenden muss, m. a. W. die Übernahme der Kosten der Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio anstelle einer Lohnzahlung durch den Arbeitgeber tritt, liegt dem Grunde nach keine Gegenleistung an den Arbeitgeber vor und somit auch kein Leistungsaustausch.
Es ist auf die konkreten Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen. Die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte bzw. gewährte Vergünstigung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die vom Arbeitnehmer aufgewandte Arbeitsleistung darf von den beteiligten Parteien nicht – neben dem originären Lohn in Geld – als Gegenleistung für das Fitnessprogramm verstanden werden. Nur in diesem Fall ist eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG des Arbeitnehmers mangels einer Gegenleistung abzulehnen.
2.1.1 Vorsteuerabzug des Arbeitgebers?
Die Anbieter der Firmenfitnessverträge werden mangels Steuerbefreiung gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Regelsteuersatz von 19 % abrechnen. Die fakturierte Umsatzsteuer kann der Arbeitgeber hingegen im Regelfall nicht abziehen, da bei beabsichtigter Verwendung für unentgeltliche Wertabgaben die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im...